RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.11.1981 Geschäftszahl4Ob115/81; 4Ob141/81; 9ObA18/00p NormABGB §1438 Ag; ASVG §58; EStG 1972 §82; ZPO §226 IIB6; RechtssatzDer Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs 1 EStG 1972 und § 58 Abs 2 ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, sodaß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Nettobetrag) Betrag (mit Ausführungen zur Formulierung des Entscheidungstenors).Der Arbeitnehmer kann nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG 1972 und Paragraph 58, Absatz 2, ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, sodaß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Nettobetrag) Betrag (mit Ausführungen zur Formulierung des Entscheidungstenors). EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/17 4 Ob 115/81 Veröff: EvBl 1982/75 S 264 = SZ 54/169 = JBl 1982,439 TE OGH 1982/02/16 4 Ob 141/81 Beisatz: Dies gilt nicht nur im Falle der Geltendmachung einer Gegenforderung mit prozessualer Aufrechnungseinrede (so 4 Ob 115/81), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber infolge Anerkennung der Bruttoforderung mit einer Nettogegenforderung außergerichtlich (unbedingt) aufrechnete und im Prozeß den Schuldtilgungseinwand erhob. Ist die (Nettogegenforderung) Gegenforderung gleich hoch (oder höher) als die Bruttoforderung, so ist mit Klagsabweisung vorzugehen. Ist aber die (Nettogegenforderung) Gegenforderung niedriger als die Bruttoforderung, so wird der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages verurteilt. (T1) Veröff: DRdA 1985,37 (A Burgstaller) = Arb 10091 TE OGH 2000/03/15 9 ObA 18/00p Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs 1 EStG 1972 und § 58 Abs 2 ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. (T2) Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG 1972 und Paragraph 58, Absatz 2, ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. (T2) RechtssatznummerRS0033811
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.