RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.11.1981 Geschäftszahl4Ob547/81 (4Ob548/81); 2Ob532/86 (2Ob533/86); 11Os51/88; 2Ob574/88; 11Os75/89 (11Os76/89); 7Ob655/90; 8Ob516/91 NormKO aF §68; RechtssatzAuch bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen (vgl zum strafgerichtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit Leukauf-Steininger StGB 2.Auflage 1058; Liebscher in WK RdN 1 zu § 159 StGB; SSt 2/20; SSt 26/76; EvBl 1978/42, EvBl 1981/43 ua; 8 Ob 117/78). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können.Auch bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen vergleiche zum strafgerichtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit Leukauf-Steininger StGB 2.Auflage 1058; Liebscher in WK RdN 1 zu Paragraph 159, StGB; SSt 2/20; SSt 26/76; EvBl 1978/42, EvBl 1981/43 ua; 8 Ob 117/78). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können. EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/17 4 Ob 547/81 Veröff: EvBl 1982/164 S 521 TE OGH 1986/11/11 2 Ob 532/86 nur: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können. (T1) Veröff: ÖBA 1987,341 TE OGH 1988/11/08 11 Os 51/88 Beisatz: Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in der Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten weiteren ("gesunden") Kredit aufzunehmen (vgl JBl 1978,158); außer Betracht zu bleiben hat jedoch eine noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch machen würde. (T2) Beisatz: Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in der Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten weiteren ("gesunden") Kredit aufzunehmen vergleiche JBl 1978,158); außer Betracht zu bleiben hat jedoch eine noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch machen würde. (T2) TE OGH 1989/04/25 2 Ob 574/88 TE OGH 1990/06/01 11 Os 75/89 Beis wie T2 TE OGH 1990/09/27 7 Ob 655/90 nur T1 TE OGH 1992/10/15 8 Ob 516/91 nur T1; Veröff: ÖBA 1993,415 RechtssatznummerRS0065077
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.