RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064453 Entscheidungsdatum17.11.1981 Geschäftszahl4Ob583/80; 5Ob534/85; 1Ob710/87; 4Ob541/88; 2Ob513/94; 4Ob533/94; 8Ob157/99t; 1Ob51/05i; 9Ob59/08d; 4Ob135/09w; 17Ob18/10m; 9Ob40/16x NormAO §20b; KO §21; UrhG §32 Abs1 RechtssatzIm Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt.Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-17 4 Ob 583/80 Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183 TE OGH 1986-03-18 5 Ob 534/85 nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. (T1) TE OGH 1988-02-10 1 Ob 710/87 Veröff: WBl 1988,203 (mit kritischer Anmerkung) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 541/88 Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439 TE OGH 1994-03-24 2 Ob 513/94 nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T2)nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt. (T2) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 533/94 nur T2 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung. (T3); Veröff: SZ 72/211 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 51/05i Auch TE OGH 2009-01-28 9 Ob 59/08d Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T4) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 135/09w Vgl; Beisatz: § 20b AO ist - ebenso wie § 21 KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: § 32 Abs 1 UrhG steht der Anwendung von § 20b AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121Vgl; Beisatz: Paragraph 20 b, AO ist - ebenso wie Paragraph 21, KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: Paragraph 32, Absatz eins, UrhG steht der Anwendung von Paragraph 20 b, AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121 TE OGH 2010-12-16 17 Ob 18/10m Vgl auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag. (T8) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x Auch; Beisatz: Hier: Teilweiser Eigentumsvorbehalt im Käuferkonkurs. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064453
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