OGH Rechtssatz RS0037234 (6Ob787/81 (6Ob788/81))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037234 Entscheidungsdatum18.11.1981 Geschäftszahl6Ob787/81 (6Ob788/81); 2Ob69/03s; 8Ob89/16w NormZPO §187; ZPO §192 A; ZPO §390 Abs2 RechtssatzLiegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des Paragraph 390, Absatz 2, ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-18 6 Ob 787/81 TE OGH 2003-04-07 2 Ob 69/03s Vgl; Beisatz: Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt. (T1) TE OGH 2017-02-22 8 Ob 89/16w Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß Paragraph 390, Absatz 2, ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037234