RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065639 Entscheidungsdatum18.11.1981 Geschäftszahl6Ob805/81; 3Ob544/84; 7Ob618/89; 4Ob1541/93; 1Ob599/93; 5Ob550/93; 1Ob2373/96v; 1Ob31/98k; 7Ob46/99m; 9Ob52/99h; 4Ob181/00x; 7Ob3/02w; 9Ob78/04t; 1Ob255/05i; 8Ob99/09f; 3Ob41/10s; 7Ob6/10y; 8Ob37/10i; 5Ob222/11z; 9Ob69/11d; 2Ob154/12d NormABGB §918 IVb2bb; KSchG §13 Rechtssatz§ 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern.Paragraph 13, KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-18 6 Ob 805/81 Veröff: SZ 54/173 = EvBl 1982/95 S 328 TE OGH 1984-10-24 3 Ob 544/84 Auch; Beisatz: Hier: Verbraucher bringt Willen zur Nichterfüllung des Vertrages konkludent zum Ausdruck. (T1) TE OGH 1989-07-06 7 Ob 618/89 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 1541/93 nur: Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern. (T2) Beisatz: Nachfristsetzung und die Androhung des Terminverlustes können dann unterbleiben, nicht aber auch schon dann, wenn der Schuldner keine laufenden Einkünfte mehr hat. (T3) TE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Vgl; nur T2; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG bedarf es nicht, wenn es geradezu als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen würde und eine Mahnung und Nachfristsetzung nur eine nutzlose Formalität wäre. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)Vgl; nur T2; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG bedarf es nicht, wenn es geradezu als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen würde und eine Mahnung und Nachfristsetzung nur eine nutzlose Formalität wäre. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) TE OGH 1994-12-20 5 Ob 550/93 Beis wie T4 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2373/96v Auch; Veröff: SZ 69/280 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 31/98k Vgl auch; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG bedarf es nicht, wenn es lebensfremd erscheint, dass der Schuldner im Fall der Androhung von Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung leistet und die Erfüllung der Vorschrift des § 13 KSchG sohin ohnehin nur zwecklose Formalität wäre. (T5)Vgl auch; Beisatz: Einer qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG bedarf es nicht, wenn es lebensfremd erscheint, dass der Schuldner im Fall der Androhung von Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung leistet und die Erfüllung der Vorschrift des Paragraph 13, KSchG sohin ohnehin nur zwecklose Formalität wäre. (T5) TE OGH 1999-03-09 7 Ob 46/99m nur: § 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. (T6)nur: Paragraph 13, KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. (T6) TE OGH 1999-03-17 9 Ob 52/99h Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-07-18 4 Ob 181/00x Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 3/02w Beis wie T4; Beisatz: Hier: Es wurde um Stundung der rückständigen Beträge ersucht, also erklärt, die Ratenverpflichtungen sehr wohl (wenn auch mit anderen Modalitäten) einhalten zu wollen. (T7) TE OGH 2005-04-06 9 Ob 78/04t Beis wie T5 TE OGH 2005-12-13 1 Ob 255/05i Beis wie T5; Beis wie T4 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 99/09f Auch; nur T6; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T8)Auch; nur T6; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des Paragraph 13, KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T8) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 41/10s Ähnlich; Bem: § 156 Abs 4 KO. (T9)Ähnlich; Bem: Paragraph 156, Absatz 4, KO. (T9) TE OGH 2010-05-05 7 Ob 6/10y Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 37/10i Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/19 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 222/11z Auch TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Vgl auch; Beisatz: § 13 KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T10)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 13, KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl römisch eins 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T10) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 154/12d Auch; nur T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.