RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053573 Entscheidungsdatum06.05.2025 Geschäftszahl13Os151/81; 9Os11/87; 15Os86/10a (15Os87/10y); 14Os74/14k (14Os75/14g); 11Os148/18a; 12Os11/19p; 15Os56/19b; 14Os92/21t; 11Os12/25m NormB-VG Art83 Abs2 StPO §292 RechtssatzDie Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden § 292 StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden Paragraph 292, StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (Paragraph 292, letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-19 13 Os 151/81 Veröff: EvBl 1982/125 S 408 TE OGH 1987-01-28 9 Os 11/87 Vgl; Beisatz: Berufungsverhandlung in geschäftsverteilungswidriger Senatszusammensetzung (Mitwirkung eines nach der Vertretungsregelung unzuständigen Ersatzmitglieds) verletzt das Gesetz in den (Verfassungsbestimmungen) Bestimmungen der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG sowie in den Bestimmungen der §§ 32, 42 GOG und § 18 StPO. Aufhebung des den Berufungen der Angeklagten nicht Folge gebenden Urteils des OLG gemäß § 292, letzter Fall des letzten Satzes, StPO. (T1) Vgl; Beisatz: Berufungsverhandlung in geschäftsverteilungswidriger Senatszusammensetzung (Mitwirkung eines nach der Vertretungsregelung unzuständigen Ersatzmitglieds) verletzt das Gesetz in den (Verfassungsbestimmungen) Bestimmungen der Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG sowie in den Bestimmungen der Paragraphen 32, 42, GOG und Paragraph 18, StPO. Aufhebung des den Berufungen der Angeklagten nicht Folge gebenden Urteils des OLG gemäß Paragraph 292,, letzter Fall des letzten Satzes, StPO. (T1) Veröff: JBl 1987,396 = SSt 58/8 TE OGH 2010-09-15 15 Os 86/10a Vgl auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 74/14k Auch; Beisatz: Hier: keine Ausübung des dem OGH zukommenden begünstigenden Ermessens mit Hinweis auf die konkrete Verfahrenskonstellation. (T2) TE OGH 2019-01-29 11 Os 148/18a Vgl; Beisatz: Hier: Konkrete Wirkungen bei einer Verletzung von § 37 Abs 3 StPO zuerkannt. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Konkrete Wirkungen bei einer Verletzung von Paragraph 37, Absatz 3, StPO zuerkannt. (T3) TE OGH 2019-03-04 12 Os 11/19p Beis wie T1 TE OGH 2019-05-29 15 Os 56/19b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-10-12 14 Os 92/21t Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines der Gerichtsabteilung geschäftsordnungskonform zugefallenen Verfahrens an eine andere Gerichtsabteilung ohne Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Grundes stellt eine ‑ mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend zu machende ‑ rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit des dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters dar und verletzt Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B‑VG. Hier: Kein Ausspruch nach § 292 letzter Satz StPO, weil die gesetzwidrige Verfügung durch Rückabtretung jederzeit korrigiert werden kann. (T4)Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines der Gerichtsabteilung geschäftsordnungskonform zugefallenen Verfahrens an eine andere Gerichtsabteilung ohne Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Grundes stellt eine ‑ mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend zu machende ‑ rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit des dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters dar und verletzt Artikel 83, Absatz 2 und Artikel 87, Absatz 3, B‑VG. Hier: Kein Ausspruch nach Paragraph 292, letzter Satz StPO, weil die gesetzwidrige Verfügung durch Rückabtretung jederzeit korrigiert werden kann. (T4) TE OGH 2025-05-06 11 Os 12/25m vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053573
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.