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{'item': ['7Ob766/81', '8Ob548/82', '7Ob645/86', '3Ob603/86', '4Ob560/87', '1Ob562/88', '7Ob642/88', '8Ob702/88', '8Ob550/89', '8Ob621/90', '8Ob591/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009583 Entscheidungsdatum21.11.1981 Geschäftszahl7Ob766/81; 8Ob548/82; 7Ob645/86; 3Ob603/86; 4Ob560/87; 1Ob562/88; 7Ob642/88; 8Ob702/88; 8Ob550/89; 8Ob621/90; 8Ob591/91; 1Ob570/95; 6Ob8/03z; 6Ob237/03a; 7Ob225/04w; 7Ob284/06z; 1Ob134/09a; 1Ob29/16w; 8Ob6/16i; 8Ob137/15b; 9Ob33/16t; 4Ob7/17h; 9Ob21/17d NormABGB §94; SHG allg; oö SHG §49; stmk SHG §39; stmk SHG §40 Abs3; stmk BHG §39 RechtssatzErbringt der steiermärkische Sozialhilfeträger dem Unterhaltsberechtigten Leistungen, die Bedürfnisse decken, die durch den Unterhalt zu decken wären, so kann der Unterhaltsberechtigte im Umfange dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-21 7 Ob 766/81 TE OGH 1982-09-16 8 Ob 548/82 Beisatz: Hier: nö SHG (T1) Veröff: SZ 55/129 TE OGH 1986-10-02 7 Ob 645/86 Auch; Beisatz: Hier: Wiener Sozialhilfegesetz; Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Wiener Sozialhilfegesetz; Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Sozialhilfeträger die in Paragraph 27, Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T2) TE OGH 1987-04-29 3 Ob 603/86 Vgl aber; Beisatz: Hier: Krnt SHG (T3) Veröff: SZ 60/71 = EFSlg 24/4 = EFSlg 24/5 TE OGH 1987-09-29 4 Ob 560/87 Vgl aber; Veröff: SZ 60/191 = EvBl 1988/16 S 113 = RZ 1988/2 S 15 = ÖA 1988,49 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 562/88 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 642/88 Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von 4 Ob 560/

  1. (T4) Veröff: RZ 1990/24 S 71 TE OGH 1989-01-12 8 Ob 702/88 Vgl aber; Beisatz: hier: Die Frage, inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches entgegenstehen, betrifft keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. (T5) TE OGH 1989-03-16 8 Ob 550/89 Auch; Beisatz: Hier: Unter Heranziehung von 4 Ob 560/
  2. Mangels einer schriftlichen Anzeige des Rechtsüberganges sind Sozialhilfeleistungen nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ("aufgeschobene Legalzession" unter Heranziehung von 4 Ob 560/87). (T6) Veröff: EFSlg 25/2 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 621/90 Vgl jedoch; Beisatz: Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Überganges auf den Sozialhilfeträger bei derUnterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (hier: Voralberger Sozialhilfegesetz). (T7) TE OGH 1991-09-05 8 Ob 591/91 Vgl auch; Beisatz: sbg SHG. (T8) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Vgl; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 8/03z Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2003-10-23 6 Ob 237/03a Vgl aber; Beisatz: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T8a)Vgl aber; Beisatz: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 49, OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T8a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T8) auf (T8a) - Juni 2016 (T8b) TE OGH 2004-10-20 7 Ob 225/04w Auch; Beisatz: Hier: stmk BHG. (T9) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 284/06z Beisatz: Hier: Eine vom Sozialhilfeverband gewährte Überbrückungshilfe. (T10) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 134/09a Auch TE OGH 2016-04-28 1 Ob 29/16w Auch; Beisatz: Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (T11) Beisatz: Hier: Zum Kindesunterhalt nach § 231 ABGB idF KindNamRÄG
  3. (T12)Beisatz: Hier: Zum Kindesunterhalt nach Paragraph 231, ABGB in der Fassung KindNamRÄG
  4. (T12) Beisatz: Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG). (T13) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 6/16i Auch; Beisatz: Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG). (T14) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 137/15b Auch; Beis wie T14 TE OGH 2016-10-28 9 Ob 33/16t Auch; Beis wie T14 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Auch TE OGH 2017-11-28 9 Ob 21/17d Beis wie T11; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009583

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.