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{'item': '5Ob6/81; 5Ob55/82; 5Ob24/87; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob2435/96s; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 6Ob30

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005944 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob6/81; 5Ob55/82; 5Ob24/87; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob2435/96s; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 6Ob304/05g; 4Ob109/11z; 5Ob53/15b; 5Ob38/15x; 5Ob198/16b; 5Ob84/18s; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob78/22i; 5Ob66/23a; 5Ob15/24b; 5Ob109/24a; 5Ob197/24t; 5Ob173/24p; 5Ob50/25a NormAußStrG §1 B1 JN §1 DVe1 WEG §13 Abs1 WEG §26 Abs1 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 WEG 2002 §52 Abs1 Z2 RechtssatzWer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen: droht die Gefahr künftiger rechtswidriger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden.Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen: droht die Gefahr künftiger rechtswidriger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-09-22 5 Ob 6/81 Veröff: SZ 54/129 = EvBl 1982/61 S 211 = MietSlg 33574

(19)TE OGH 1983-03-08 5 Ob 55/82 TE OGH 1987-03-03 5 Ob 24/87 Veröff: ImmZ 1987,313 (Meinhart) TE OGH 1992-06-30 5 Ob 1028/92 Auch; Beisatz: Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch zu (MietSlg 33/19; MietSlg 39615 ua). (T1) Veröff: WoBl 1993,61 (Call) TE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-01-28 5 Ob 2435/96s Vgl auch TE OGH 2000-09-26 5 Ob 218/00w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 207/01d Auch; nur: Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. (T2)Auch; nur: Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. (T2) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p Auch TE OGH 2004-01-20 5 Ob 306/03s Auch; nur: Ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. (T3) Beisatz: Eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Klage kann auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten (insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte). (T4)Beisatz: Eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) gerichtete Klage kann auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten (insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte). (T4) TE OGH 2004-06-29 5 Ob 143/04x Vgl auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T5) Veröff: SZ 2006/10 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Auch TE OGH 2015-05-19 5 Ob 53/15b Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/48 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 38/15x Auch TE OGH 2016-11-22 5 Ob 198/16b Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 84/18s Vgl auch TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g Beis wie T1 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b nur T2 Beisatz: Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu seinem Änderungsvorhaben eingeholt hat. Diese Zustimmung kann bereits vorweg, also für die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt, erteilt werden; das kann insbesondere aber nicht nur im Wohnungseigentumsvertrag geschehen. (T6) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 109/24a TE OGH 2025-01-30 5 Ob 197/24t TE OGH 2025-08-05 5 Ob 173/24p Beisatz wie T6 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005944

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.