9Os112/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1981 Geschäftszahl9Os112/80 NormStGB §315;
Rechtssatz§ 315 StGB schützt nicht das Vermögen (des Staates), sondern den öffentlichen Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll.Paragraph 315, StGB schützt nicht das Vermögen (des Staates), sondern den öffentlichen Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/11/24 9 Os 112/80 Veröff: SSt 52/60 RechtssatznummerRS0096419