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{'item': ['3Ob569/81', '6Ob722/81', '1Ob684/83', '2Ob64/98w', '5Ob173/02f', '2Ob47/07m', '2Ob60/08z', '2Ob75/11k', '2Ob173/11x', '2Ob70/12a', '9Ob69/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021318 Entscheidungsdatum25.11.1981 Geschäftszahl3Ob569/81; 6Ob722/81; 1Ob684/83; 2Ob64/98w; 5Ob173/02f; 2Ob47/07m; 2Ob60/08z; 2Ob75/11k; 2Ob173/11x; 2Ob70/12a; 9Ob69/17p NormABGB §1096 B; ABGB §1096 E; StVO §93 Abs1 RechtssatzDie Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt.Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des Paragraph 1096, ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-25 3 Ob 569/81 Veröff: RZ 1982/58 S 220 = ZVR 1982/261 S 231 TE OGH 1981-11-25 6 Ob 722/81 Vgl auch TE OGH 1983-11-09 1 Ob 684/83 Veröff: ZVR 1984/315 S 336 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 64/98w nur: Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. (T1); Beisatz: Diese Verkehrssicherungspflicht trifft den gemäß § 93 Abs 5 StVO für die Gehsteigbetreuung verantwortlichen Reinigungsunternehmer, und nicht dessen unselbständige Hilfspersonen. (T2)nur: Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. (T1); Beisatz: Diese Verkehrssicherungspflicht trifft den gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO für die Gehsteigbetreuung verantwortlichen Reinigungsunternehmer, und nicht dessen unselbständige Hilfspersonen. (T2) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 173/02f nur T1; Beisatz: Für das Verschulden eines Gehilfen wird nicht nach § 1313a ABGB, sondern lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB gehaftet. Das gilt nicht nur für den primär Verkehrssicherungspflichtigen, sondern auch für denjenigen, der gemäß § 93 Abs 5 StVO - durch vertragliche Übernahme der Pflicht - an dessen Stelle getreten ist. (T3); Veröff: SZ 2002/116nur T1; Beisatz: Für das Verschulden eines Gehilfen wird nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern lediglich im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB gehaftet. Das gilt nicht nur für den primär Verkehrssicherungspflichtigen, sondern auch für denjenigen, der gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO - durch vertragliche Übernahme der Pflicht - an dessen Stelle getreten ist. (T3); Veröff: SZ 2002/116 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m nur: Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB. (T4)nur: Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer Vertragspflicht aus dem Grunde des Paragraph 1096, ABGB. (T4) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 60/08z Auch; nur T4; Veröff: SZ 2008/46 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 75/11k nur T1; nur T4 TE OGH 2012-02-14 2 Ob 173/11x nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a Auch; nur T4; Veröff: SZ 2012/134 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 69/17p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021318

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