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3Ob619/81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016760 Entscheidungsdatum25.11.1981 Geschäftszahl3Ob619/81; 4Ob37/82; 9ObA87/90; 9ObA139/99b; 7Ob135/03h; 1Ob55/06d; 2Ob273/05v; 8ObS8/12b; 6Ob182/22s NormAB

§9

;

§39

Abs2;

§39

Abs3;

§367Z6; Gmb

HG §15 RechtssatzDie GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3

. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6

und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer.Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 3,

. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 6,

und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer. EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-25 3 Ob 619/81 Veröff: GesRZ 1982,178 TE OGH 1983-04-26 4 Ob 37/82 Vgl auch TE OGH 1990-04-25 9 ObA 87/90 Vgl auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3

. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6

und ist mit Strafen zu belegen. (T1) Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340Vgl auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 3,

. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 6,

und ist mit Strafen zu belegen. (T1) Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340 TE OGH 1999-09-01 9 ObA 139/99b Auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3

. (T2); Beisatz: § 39 Abs 2

1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen. (T3)Auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 3,

. (T2); Beisatz: Paragraph 39, Absatz 2,

1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen. (T3) TE OGH 2003-06-30 7 Ob 135/03h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 55/06d nur T2 TE OGH 2007-04-19 2 Ob 273/05v Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: § 39 Abs 2

1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. (T4)Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Paragraph 39, Absatz 2,

1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. (T4) TE OGH 2012-09-13 8 ObS 8/12b Vgl auch; Auch Beis wie T4 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 182/22s Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.