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{'item': '11Os84/81; 15Os130/96; 11Os36/04; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os154/09k; 13Os12/10d; 13Os70/12m; 13Os15/13z (13Os16/13x); 13Os5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086590 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl11Os84/81; 15Os130/96; 11Os36/04; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os154/09k; 13Os12/10d; 13Os70/12m; 13Os15/13z (13Os16/13x); 13Os58/13y; 13Os115/14g; 13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os114/15m; 13Ns18/16z; 13Os119/16y; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os47/22v; 13Os120/23f; 13Os94/24h NormFinStrG §21 Abs1 FinStrG §33 StGB §28 D RechtssatzEs liegt Realkonkurrenz vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit resultierender Abgaben in zeitlich auseinanderfallenden unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird (hier: Hinterziehung von Gewerbesteuer durch Unterlassen der Einbringung von Gewerbesteuererklärungen und Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen). EntscheidungstexteTE OGH 1981-11-25 11 Os 84/81 Veröff: SSt 52/61 TE OGH 1996-09-05 15 Os 130/96 Vgl auch; Beisatz: Gleichartige Realkonkurrenz - ein Delikt. (T1) TE OGH 2004-05-25 11 Os 36/04 Auch TE OGH 2009-01-22 13 Os 142/08v Auch; Beisatz: Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn. (T2)Auch; Beisatz: Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn. (T2) TE OGH 2009-02-19 13 Os 152/08i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die - auf ein Veranlagungsjahr bezogene - Forschungsprämie nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG kann nichts anderes gelten. Durch Geltendmachung und anschließende Berichtigung des Antrags auf Gutschrift der Prämie für ein Veranlagungsjahr wird demzufolge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die - auf ein Veranlagungsjahr bezogene - Forschungsprämie nach Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG kann nichts anderes gelten. Durch Geltendmachung und anschließende Berichtigung des Antrags auf Gutschrift der Prämie für ein Veranlagungsjahr wird demzufolge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht. (T3) TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-08-19 13 Os 154/09k Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-08-30 13 Os 70/12m Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-07-02 13 Os 15/13z Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-11-19 13 Os 58/13y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG). (T4) TE OGH 2015-04-15 13 Os 115/14g Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-12-18 13 Os 1/15v Auch TE OGH 2015-12-18 13 Os 139/15p Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch TE OGH 2016-06-27 13 Ns 18/16z Auch TE OGH 2017-02-22 13 Os 119/16y Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2017-10-11 13 Os 88/17s Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-11-23 13 Os 47/22v Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2024-05-22 13 Os 120/23f vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-19 13 Os 94/24h vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086590

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.