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{'item': '4Ob40/81'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.12.1981 Geschäftszahl4Ob40/81 NormGeschäftsbedingungen des ORF für Werbehörfunk und Werbefernsehen §6; RFG §5; Rechtssatz"Kommerzielle Werbung" ist jede geschäftliche Werbung des ORF für Waren oder Leistungen dritter ("ORF-fremder") Unternehmen. Keine "kommerzielle Werbung" ist dagegen - neben den sogenannten "Belangsendungen" der politischen Parteien und der Interessenverbände (§ 5 Abs 1 RFG) sowie unterstützenden Spots für karitative und gemeinnützige Zwecke (Pkt 1.2.11 der "Programmrichtlinien") - vor allem die sogenannten "Eigenwerbung" des ORF, also seine Hinweise auf eigene Produktionen, Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten. Daß das Impressum einer periodischen Druckschrift, für die der ORF wirbt, als "Eigentümer und Verleger" nicht den ORF, sondern einen Dritten nennt, reicht für sich allein nicht aus, um diese periodische Druckschrift schon deshalb als "ORF-fremdes" Produkt und damit die beanstandete Hörfunkwerbung und Fernsehwerbung als "kommerzielle Werbung" qualifizieren zu können; vielmehr ist ausschlaggebend, ob nicht unter Berücksichtigung der besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem ORF und dem Dritten - der ORF bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ungeachtet seiner formalen Stellung als bloßer (Mitherausgeber) Herausgeber - tatsächlich den Inhalt, die äußere Form und die wirtschaftliche Gebarung der Druckschrift so maßgebend (mitbestimmt) bestimmt, daß diese Veröffentlichung als "seine" Zeitschrift anzusehen ist und auch vom angesprochenen Hörerpublikum und Seherpublikum ihm zugerechnet wird. In diesem Fall liegt "Eigenwerbung" des ORF für diese Druckschrift vor (ORF-Nachlese)."Kommerzielle Werbung" ist jede geschäftliche Werbung des ORF für Waren oder Leistungen dritter ("ORF-fremder") Unternehmen. Keine "kommerzielle Werbung" ist dagegen - neben den sogenannten "Belangsendungen" der politischen Parteien und der Interessenverbände (Paragraph 5, Absatz eins, RFG) sowie unterstützenden Spots für karitative und gemeinnützige Zwecke (Pkt 1.2.11 der "Programmrichtlinien") - vor allem die sogenannten "Eigenwerbung" des ORF, also seine Hinweise auf eigene Produktionen, Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten. Daß das Impressum einer periodischen Druckschrift, für die der ORF wirbt, als "Eigentümer und Verleger" nicht den ORF, sondern einen Dritten nennt, reicht für sich allein nicht aus, um diese periodische Druckschrift schon deshalb als "ORF-fremdes" Produkt und damit die beanstandete Hörfunkwerbung und Fernsehwerbung als "kommerzielle Werbung" qualifizieren zu können; vielmehr ist ausschlaggebend, ob nicht unter Berücksichtigung der besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem ORF und dem Dritten - der ORF bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ungeachtet seiner formalen Stellung als bloßer (Mitherausgeber) Herausgeber - tatsächlich den Inhalt, die äußere Form und die wirtschaftliche Gebarung der Druckschrift so maßgebend (mitbestimmt) bestimmt, daß diese Veröffentlichung als "seine" Zeitschrift anzusehen ist und auch vom angesprochenen Hörerpublikum und Seherpublikum ihm zugerechnet wird. In diesem Fall liegt "Eigenwerbung" des ORF für diese Druckschrift vor (ORF-Nachlese). EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/01 4 Ob 40/81 Beisatz: ORF-Nachlese (T1) Veröff: RfR 1982,37 RechtssatznummerRS0072520

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.