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{'item': ['4Ob121/81', '4Ob107/84', '14ObA53/87', '9ObA6/88', '9ObA148/88', '9ObA25/89', '9ObA127/89', '9ObA70/91', '8ObA327/94', '9ObA341/97f', '9ObA

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.12.1981 Geschäftszahl4Ob121/81; 4Ob107/84; 14ObA53/87; 9ObA6/88; 9ObA148/88; 9ObA25/89; 9ObA127/89; 9ObA70/91; 8ObA327/94; 9ObA341/97f; 9ObA122/98a; 8ObA12/99v; 9ObA90/07m NormDHG §2 Abs1; RechtssatzDie Bestimmungen über die Haftungsmilderung sind anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis besteht. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Dienstnehmer, der keine geregelte Arbeitszeit hat, die Dienstreise nicht sofort nach Beendigung der Kundenbesuche oder erst am nächsten Morgen antritt, sondern um drei Uhr früh nach einer mehrstündigen Pause bei einer Freundin. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/01 4 Ob 121/81 Veröff: Arb 10064 = DRdA 1984,227 (Migsch) TE OGH 1984/10/09 4 Ob 107/84 Beisatz: Hier: 23.30 Uhr (T1) TE OGH 1987/06/17 14 ObA 53/87 Vgl; Beisatz: Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeuggespanns des Dienstgebers und der Dienstleistung des Dienstnehmers geht nicht dadurch verloren, daß der Dienstnehmer für die Rückfahrt noch "privat" einige Möbelstücke zulud. (T2) TE OGH 1988/02/24 9 ObA 6/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein unmittelbarer Zusammenhang bei, wenn ein Servicearbeiter ein zur Reparatur übernommenes Kraftfahrzeug unbefugt mit einem entwendeten Schlüssel in Betrieb nimmt. (T3) Veröff: WBl 1988,337 TE OGH 1988/10/24 9 ObA 148/88 Vgl; nur: Die Bestimmungen über die Haftungsmilderung sind anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis besteht. (T4) TE OGH 1989/02/08 9 ObA 25/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1989/06/28 9 ObA 127/89 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1991/05/29 9 ObA 70/91 Vgl auch; Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638 TE OGH 1994/12/22 8 ObA 327/94 nur T4; Beisatz: Dieser ist dann nicht gegeben, wenn die Gestattung der Nutzung des gewöhnlich betrieblich genutzten Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeit nur auf dessen besondere, wiederholte Bitte hin und nur für den Einzelfall erfolgte. (T6) Veröff: SZ 67/239 TE OGH 1997/10/22 9 ObA 341/97f Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unzureichende Deponierung der vom Skischulleiter dem Skilehrer zur Verfügung gestellten Leihskier bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (§ 2 Abs 1 DHG). (T7) Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unzureichende Deponierung der vom Skischulleiter dem Skilehrer zur Verfügung gestellten Leihskier bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (Paragraph 2, Absatz eins, DHG). (T7) TE OGH 1998/10/21 9 ObA 122/98a Auch; Veröff: SZ 71/172 TE OGH 1999/01/28 8 ObA 12/99v Ähnlich; nur T4 TE OGH 2007/08/08 9 ObA 90/07m Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abweichen von der Fahrtroute erfolgte ausschließlich aus - wenn auch verständlichen - privaten Interessen der beklagten Dienstnehmerin, welche sich wegen ihrer keineswegs kurzfristig aufgetretenen Schmerzen einer schon vor Antritt der Fahrt geplanten medizinischen Untersuchung unterziehen wollte. (T8) RechtssatznummerRS0054765

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.