Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. Die Ausnahmen betreffen nicht die Kündigungsbeschränkungen des § 20 WGG, die gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG zwingendes Recht zugunsten des Vertragspartners der Genossenschaft sind. § 39 Abs 16 WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. Dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen sind daher auch in bereits bestehenden Verträgen rechtsunwirksam.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, WGG
Paragraph 13, Absatz eins, WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. Die Ausnahmen betreffen nicht die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 20, WGG, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG zwingendes Recht zugunsten des Vertragspartners der Genossenschaft sind. Paragraph 39, Absatz 16, WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. Dem Paragraph 20, WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen sind daher auch in bereits bestehenden Verträgen rechtsunwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/01 4 Ob 539/81 TE OGH 1981/12/16 6 Ob 648/81 nur: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG
Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab. (T1) nur: § 39 Abs 16 WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33539 nur: Die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, WGG
Paragraph 13, Absatz eins, WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab. (T1) nur: Paragraph 39, Absatz 16, WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33539 TE OGH 1983/02/01 5 Ob 69/82 nur T1 TE OGH 1985/10/01 5 Ob 78/85 nur: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG
Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. (T3) nur: Die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, WGG
Paragraph 13, Absatz eins, WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. (T3) RechtssatznummerRS0083276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.