← Österreich

{'item': ['5Ob37/81', '5Ob55/88', '5Ob2087/96i', '5Ob56/03a', '5Ob197/07t', '1Ob11/12t', '5Ob92/15p', '6Ob171/19v', '8Ob47/20z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083173 Entscheidungsdatum01.12.1981 Geschäftszahl5Ob37/81; 5Ob55/88; 5Ob2087/96i; 5Ob56/03a; 5Ob197/07t; 1Ob11/12t; 5Ob92/15p; 6Ob171/19v; 8Ob47/20z NormWEG 1975 §23 Abs1; WEG 2002 §2 Abs6 RechtssatzAn den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-01 5 Ob 37/81 Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498

(25)TE OGH 1988-09-06 5 Ob 55/88 Veröff: MietSlg XL/23 TE OGH 1997-07-08 5 Ob 2087/96i Beisatz: Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG entsprechen. (T1)Beisatz: Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 23, Absatz eins, WEG entsprechen. (T1) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 56/03a nur: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. (T2)nur: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. (T2) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 197/07t nur T2; Veröff: SZ 2007/167 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 11/12t nur T2 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 92/15p nur T2 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 171/19v Vgl; nur T2 TE OGH 2020-08-25 8 Ob 47/20z Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083173

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.