1Ob738/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.12.1981 Geschäftszahl1Ob738/81; 1Ob827/81 NormABGB §970b;
Rechtssatz§ 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (§ 1316 ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.Paragraph 970, b ABGB gilt auch zugunsten der im Paragraph 970, Absatz 2, Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (Paragraph 1316, ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/02 1 Ob 738/81 Veröff: JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 TE OGH 1982/04/21 1 Ob 827/81 nur: § 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. (T1) Veröff: SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) nur: Paragraph 970, b ABGB gilt auch zugunsten der im Paragraph 970, Absatz 2, Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. (T1) Veröff: SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) RechtssatznummerRS0019015