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OGH Rechtssatz RS0019294 (1Ob738/81)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019294 Entscheidungsdatum02.12.1981 Geschäftszahl1Ob738/81; 1Ob827/81; 4Ob522/95; 3Ob34/12i NormABGB §957; ABGB §970a Satz1; ABGB §970 Abs2 Satz2; ABGB §1090 IIe; ABGB §1316ABGB §957; ABGB §970a Satz1; ABGB §970 Abs2 Satz2; ABGB §1090 römisch zwei e; ABGB §1316 RechtssatzAuf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierungsvertrag, der durch Entnahme des Parkscheins aus dem hiefür vorgesehenen Automaten zustande kommt, ausgeschlossen wird; die Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB muß durch Aufdruck auf den Parkschein selbst - und nicht bloß durch einen Anschlag (§ 970 a ABGB) - erfolgen (siehe Akt).Auf den Vertrag über die Garagierung von Kraftfahrzeugen in einer Parkgarage sind auch bei anonymer Einfahrt und Ausfahrt durch automatengesteuerte Schranken die Bestimmungen der Paragraphen 970, ff ABGB anzuwenden, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich im Garagierungsvertrag, der durch Entnahme des Parkscheins aus dem hiefür vorgesehenen Automaten zustande kommt, ausgeschlossen wird; die Abbedingung der Geltung der Paragraphen 970, ff ABGB muß durch Aufdruck auf den Parkschein selbst - und nicht bloß durch einen Anschlag (Paragraph 970, a ABGB) - erfolgen (siehe Akt).

EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-02 1 Ob 738/81 Veröff: JBl 1982,537 = ZVR 1983/105 S 17 = SZ 54/181 TE OGH 1982-04-21 1 Ob 827/81 Veröff: EvBl 1982/171 S 550 = SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 522/95 Abweichend; Beisatz: Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag; die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt. (T1) Veröff: SZ 68/79Abweichend; Beisatz: Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag; die Anwendung der Paragraphen 970, ff ABGB entfällt. (T1) Veröff: SZ 68/79 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 34/12i Vgl; Beisatz: Hier: Ein beim Garagierungsvertrag möglicher Ausschluss der nachgiebigen §§ 970 ff ABGB zugunsten des Beklagten wurde nicht behauptet. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Ein beim Garagierungsvertrag möglicher Ausschluss der nachgiebigen Paragraphen 970, ff ABGB zugunsten des Beklagten wurde nicht behauptet. (T2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.