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{'item': ['6Ob822/81', '6Ob632/81', '6Ob536/82', '6Ob511/84', '6Ob699/84', '8Ob670/87', '7Ob625/88', '1Ob575/90', '3Ob121/92', '5Ob530/93', '3Ob2008/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076916 Entscheidungsdatum02.12.1981 Geschäftszahl6Ob822/81; 6Ob632/81; 6Ob536/82; 6Ob511/84; 6Ob699/84; 8Ob670/87; 7Ob625/88; 1Ob575/90; 3Ob121/92; 5Ob530/93; 3Ob2008/96g; 8Ob2343/96h; 8Ob364/97f; 9Ob123/02g; 3Ob49/07p; 4Ob6/11b; 4Ob98/15p NormIPRG §35; IPRG §45 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung (durch Verjährung) und Untergang, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht dasselbe also im vollen Umfang. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-02 6 Ob 822/81 TE OGH 1982-01-13 6 Ob 632/81 Auch; Beisatz: Zahlung durch einen Dritten und durch einen Vertrag veranlaßte Geschäftsführung ohne Auftrag (Hier noch § 36 ABGB). (T1)Auch; Beisatz: Zahlung durch einen Dritten und durch einen Vertrag veranlaßte Geschäftsführung ohne Auftrag (Hier noch Paragraph 36, ABGB). (T1) TE OGH 1982-03-10 6 Ob 536/82 Auch; Beisatz: Nach dem Forderungsstatut richten sich auch die Abtretbarkeit der Forderung mit Vollwirkung oder einer auch im Verhältnis zum Schuldner wirksam beschränkten Wirkung (hier: noch ABGB). (T2) TE OGH 1985-12-05 6 Ob 511/84 Auch TE OGH 1986-05-15 6 Ob 699/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Das die Auflösung einer Rechtsgemeinschaft konkretisierende Ausführungsgeschäft. (T3) TE OGH 1988-03-24 8 Ob 670/87 Auch; Beisatz: Zum Geschäftsstatut gehört die gesamte Abwicklung des rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses. (T4) TE OGH 1988-09-29 7 Ob 625/88 Auch TE OGH 1990-11-28 1 Ob 575/90 Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 63/211 TE OGH 1994-01-26 3 Ob 121/92 Auch; Beisatz: Anfechtung wegen Willensmängel. (T5) TE OGH 1995-03-28 5 Ob 530/93 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Daher auch die Beantwortung der Frage, ob Rückgriffsansprüche bestehen. (T6) TE OGH 1996-03-13 3 Ob 2008/96g nur: Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. (T7) Veröff: SZ 69/67 TE OGH 1997-12-22 8 Ob 2343/96h Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung richtet sich nach der Sachrechtsordnung, die das jeweilige Recht selbst beherrscht. (T8); Beisatz: Hier: Erbstatut. (T9) Veröff: SZ 70/273 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 364/97f Vgl auch; Veröff: SZ 71/115 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 123/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als "Treuhandvereinbarung" bezeichneter Vertrag, der ausschließlich der Abwicklung des Grundgeschäftes zwischen der GesmbH und der Klägerin diente und daher begrifflich (nicht rechtlich) eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzt. (T10) TE OGH 2007-08-16 3 Ob 49/07p Auch; Beisatz: Grundsatz des umfassenden Anwendungsbereichs des Schuldstatuts. (T11); Beisatz: Hier: Erfüllung bzw Verjährung von Unterhaltsansprüchen - polnisches Recht. (T12) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 6/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2015-11-17 4 Ob 98/15p Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Abänderung des Vertrages - deutsches Urheberrecht. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076916

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.