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{'item': ['7Ob779/81', '7Ob580/83', '7Ob676/83', '7Ob509/85', '4Ob526/87', '3Ob526/87', '2Ob534/88', '4Ob524/89', '8Ob555/90', '6Ob592/83 (6Ob593/93)'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023865 Entscheidungsdatum03.12.1981 Geschäftszahl7Ob779/81; 7Ob580/83; 7Ob676/83; 7Ob509/85; 4Ob526/87; 3Ob526/87; 2Ob534/88; 4Ob524/89; 8Ob555/90; 6Ob592/83

§1295

IId4b1;

§1295

IIf7g;

§1319aD Rechtssatz

Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten". EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-03 7 Ob 779/81 Veröff: SZ 54/183 = EvBl 1982/59 S 210 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 580/83 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 676/83 Veröff: RZ 1984/50 S 151 = ZVR 1985/101 S 182 TE OGH 1985-01-31 7 Ob 509/85 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 526/87 Ähnlich TE OGH 1987-07-01 3 Ob 526/87 nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern. (T1) Veröff: SZ 60/133 TE OGH 1988-09-13 2 Ob 534/88 Veröff: ZVR 1989/158 S 275 TE OGH 1989-04-18 4 Ob 524/89 Vgl auch TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90 Auch; Beisatz; Die durch Abfahrten in eine andere Richtung entstandene neue Route stellt keine Verbreiterung dar und ein derartiges Abweichen von Schifahrern von der präparierten Piste löst grundsätzlich noch keine Sicherungspflicht für dieses Gelände aus. Eine solche kommt höchstens dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, dass spätere Benützer diese Abweichung von der Piste nicht mehr als solche erkennen können. (T2) Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373 TE OGH 1993-11-10 6 Ob 592/83 nur: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten". (T3) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 75/00m Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4) Beisatz: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für den Bereich des Pistenrands und erst recht für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T5) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 29/05y TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p TE OGH 2008-05-06 10 Ob 17/08k Auch; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T6) Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T7) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 157/08i Auch; Beis wie T7 nur: An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen. (T8) Beis wie T7 nur: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. (T9) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 12/09k Vgl auch; Beisatz: Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T10) TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y Auch TE OGH 2018-04-25 3 Ob 14/18g TE OGH 2018-05-24 7 Ob 56/18p Auch TE OGH 2021-01-28 1 Ob 239/20h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023865

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.