OGH Rechtssatz RS0041854 (7Ob788/81 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041854 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl7Ob788/81; 1Ob574/84; 3Ob115/95; 9ObA183/98x; 1Ob102/23s NormZPO §417 Abs2 ZPO §477 Abs1 Z9 D9 ZPO §499 Abs2 ZPO §511 Abs1 RechtssatzDie Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß § 511 Abs 1 ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75.Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-03 7 Ob 788/81 Veröff: RZ 1982/56 S 200 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 574/84 TE OGH 1998-02-23 3 Ob 115/95 Veröff: SZ 71/26 TE OGH 1998-07-08 9 ObA 183/98x Auch; nur: Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß õ 511 Abs 1 ZPO. (T1)Auch; nur: Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß õ 511 Absatz eins, ZPO. (T1) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 102/23s vgl; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Bindungswirkung des § 511 Abs 1 ZPO, weil der neu zusammengesetzte Berufungssenat eine inhaltlich dem aufgehobenen Berufungsurteil idente Entscheidung gefällt hat. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils als nichtig erfolgte - ohne darüber hinausgehende Überprüfung - im Ablehnungsverfahren nach § 25 letzter Satz JN. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Bindungswirkung des Paragraph 511, Absatz eins, ZPO, weil der neu zusammengesetzte Berufungssenat eine inhaltlich dem aufgehobenen Berufungsurteil idente Entscheidung gefällt hat. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils als nichtig erfolgte - ohne darüber hinausgehende Überprüfung - im Ablehnungsverfahren nach Paragraph 25, letzter Satz JN. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041854