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{'item': ['12Os175/81', '11Os15/87', '13Os20/94', '12Os31/95 (12Os32/95)', '15Os125/98', '13Os15/04', '13Os134/05p', '13Os7/06p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.12.1981 Geschäftszahl12Os175/81; 11Os15/87; 13Os20/94; 12Os31/95 (12Os32/95); 15Os125/98; 13Os15/04; 13Os134/05p; 13Os7/06p NormSGG §17 Abs1 Z1; SMG §35 Abs1 A RechtssatzDie "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des § 9 a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt (vgl EvBl 1973/324, RZ 1974/104).Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des Paragraph 9, a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt vergleiche EvBl 1973/324, RZ 1974/104). EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/03 12 Os 175/81 Veröff: EvBl 1982/110 S 358 = RZ 1982/44 S 165 TE OGH 1987/03/31 11 Os 15/87 nur: Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des § 9 a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. (T1) Beisatz: Nunmehr deutlich unter der "großen Menge", des § 12 Abs 1 SGG nF. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/173 S 626 = RZ 1987/69 S 253 = SSt 58/22 nur: Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des Paragraph 9, a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. (T1) Beisatz: Nunmehr deutlich unter der "großen Menge", des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/173 S 626 = RZ 1987/69 S 253 = SSt 58/22 TE OGH 1994/05/11 13 Os 20/94 nur: Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt (vgl EvBl 1973/324, RZ 1974/104). (T3) nur: Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt vergleiche EvBl 1973/324, RZ 1974/104). (T3) TE OGH 1995/04/27 12 Os 31/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/08/27 15 Os 125/98 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr § 35 SMG. (T4)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr Paragraph 35, SMG. (T4) TE OGH 2004/03/03 13 Os 15/04 Auch TE OGH 2006/01/18 13 Os 134/05p Auch TE OGH 2006/04/05 13 Os 7/06p Auch RechtssatznummerRS0088666

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.