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{'item': '13Os64/81; 13Os145/84; 13Os2/87; 13Os77/87; 12Os130/87; 14Os130/95; 13Os17/96; 14Os71/96 (14Os78/96); 15Os139/02 (15Os140/02); 14Os123/07f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099100 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl13Os64/81; 13Os145/84; 13Os2/87; 13Os77/87; 12Os130/87; 14Os130/95; 13Os17/96; 14Os71/96 (14Os78/96); 15Os139/02 (15Os140/02); 14Os123/07f; 11Os67/13g; 12Os112/24y NormStGB §127 Abs1 B1 RechtssatzVollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Sachherrschaft. Dabei kommt es auf die Anschauungen des täglichen Lebens an, ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174). EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-03 13 Os 64/81 Veröff: SSt 52/64 = JBl 1982,385 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1984-09-27 13 Os 145/84 nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174). (T1) TE OGH 1987-03-05 13 Os 2/87 nur T1; Beisatz: Von diesem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff werden auch Fälle abgeschwächter Sachherrschaft als sogenannter gelockerter Gewahrsam erfasst. (T2) TE OGH 1987-07-09 13 Os 77/87 TE OGH 1987-11-19 12 Os 130/87 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-10-17 14 Os 130/95 nur: Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. (T3) TE OGH 1996-04-10 13 Os 17/96 Vgl auch TE OGH 1996-12-10 14 Os 71/96 Ähnlich TE OGH 2002-12-12 15 Os 139/02 nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag. (T4) TE OGH 2007-11-13 14 Os 123/07f Vgl auch; Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T5); Beisatz: Dass jemand anderer noch näher an der Sache ist und diese unmittelbar in Händen hält, vermag den bisherigen Gewahrsam nicht eo ipso aufzuheben. (T6) TE OGH 2013-06-18 11 Os 67/13g Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: §§ 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2, 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG. (T7)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG. (T7) TE OGH 2024-10-22 12 Os 112/24y vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: An Sachen, die jemand zurücklässt und wieder an sich nimmt, bleibt ein Mitgewahrsam auch dann bestehen, wenn ein anderer zwischenzeitig Zugriff auf diese Sache hat. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099100

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