RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004808 Entscheidungsdatum09.12.1981 Geschäftszahl3Ob136/81; 3Ob11/82; 3Ob101/81; 3Ob27/83; 3Ob162/83; 3Ob77/84; 3Ob1012/86; 3Ob110/87; 3Ob149/88; 3Ob186/88; 3Ob77/91; 4Ob109/91; 4Ob137/91; 3Ob85/99t; 3Ob298/99s; 3Ob161/00y; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob153/03a; 3Ob162/03z (3Ob163/03x); 3Ob26/04a; 3Ob252/04m; 3Ob270/05k; 3Ob13/06t; 3Ob257/08b; 3Ob223/10f; 3Ob226/10x; 3Ob8/11i; 4Ob71/14s; 3Ob41/15y; 3Ob74/16b; 3Ob191/16h; 3Ob197/18v; 3Ob191/19p (3Ob192/19k, 3Ob193/19g) NormEO §355 IIIaEO §355 römisch drei a RechtssatzDa ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt.Da ein Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-09 3 Ob 136/81 Veröff: ÖBl 1982,51 = JBl 1982,605 (zust. Mayr) TE OGH 1982-01-27 3 Ob 11/82 Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6 TE OGH 1982-03-10 3 Ob 101/81 Beisatz: Da anläßlich der Exekutionsbewilligung nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, braucht das Zuwiderhandeln allerdings nicht bewiesen bzw glaubhaft gemacht werden. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1); Veröff: ÖBl 1983,20 TE OGH 1983-06-15 3 Ob 27/83 Veröff: ÖBl 1983,171 TE OGH 1984-01-11 3 Ob 162/83 Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, daß der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T2); Veröff: ÖBl 1984,51Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, daß der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T2); Veröff: ÖBl 1984,51 TE OGH 1984-10-03 3 Ob 77/84 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 1012/86 Auch TE OGH 1988-01-27 3 Ob 110/87 nur: Die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. (T3) TE OGH 1988-10-19 3 Ob 149/88 TE OGH 1989-01-25 3 Ob 186/88 Auch; Beisatz: Anders jedoch bei Exekution nach § 354 EO. (T4)Auch; Beisatz: Anders jedoch bei Exekution nach Paragraph 354, EO. (T4) TE OGH 1991-03-13 3 Ob 77/91 nur T3; Beisatz: Die Entscheidung über den Exekutionsantrag hat sich streng an den Titel zu halten. (T5); Veröff: MR 1991,209 (Korn) = WBl 1991,364 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 109/91 Vgl auch; Beisatz hier: Konkretisierung des Titels durch Angaben im Exekutionsantrag im Einzelfall ermöglicht. (T6) TE OGH 1991-12-17 4 Ob 137/91 Auch; nur T3; Veröff: SZ 64/177 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 85/99t Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vetrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T7) TE OGH 2000-08-23 3 Ob 298/99s Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Strafantrag. (T8) TE OGH 2001-01-29 3 Ob 161/00y Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten. (T9) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Auch; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T10); Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 153/03a Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 162/03z nur T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2004/26 TE OGH 2004-04-28 3 Ob 26/04a Auch; Beis wie T9; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T11) TE OGH 2004-11-24 3 Ob 252/04m Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 270/05k nur: Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen. (T12) Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 13/06t nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Ob ein Exekutionsantrag ausreichend schlüssig und konkret begründet wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 257/08b TE OGH 2010-12-14 3 Ob 223/10f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 226/10x Beis wie T11 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T14) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 8/11i nur T12 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 71/14s Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/59 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 41/15y Auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 74/16b Auch TE OGH 2017-01-26 3 Ob 191/16h TE OGH 2018-11-21 3 Ob 197/18v Auch TE OGH 2019-11-04 3 Ob 191/19p Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004808
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