RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1981 Geschäftszahl11Os161/81; 13Os126/82; 9Os126/82; 9Os171/83; 10Os30/84; 12Os28/84; 13Os156/90; 12Os36/91; 12Os82/98; 15Os175/98; 13Os82/99 NormSGG aF §12 Abs1 A; SGG aF §12 Abs1 D; RechtssatzVerwirklicht derselbe Täter in Ansehung derselben Suchtgiftmenge das Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SGG nacheinander durch mehrere der dort beschriebenen Begehungsformen, ist ihm jede dieser Tathandlungen gesondert zuzurechnen, wobei die Annahme möglich ist, daß das Verbrechen in einer dieser alternativen Begehungsformen vollendet wurde, in weiteren aber beim Versuch blieb.Verwirklicht derselbe Täter in Ansehung derselben Suchtgiftmenge das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nacheinander durch mehrere der dort beschriebenen Begehungsformen, ist ihm jede dieser Tathandlungen gesondert zuzurechnen, wobei die Annahme möglich ist, daß das Verbrechen in einer dieser alternativen Begehungsformen vollendet wurde, in weiteren aber beim Versuch blieb. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/09 11 Os 161/81 Veröff: EvBl 1982/56 S 186 = SSt 52/66 = ZfRV 1982,211 TE OGH 1982/10/14 13 Os 126/82 Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht der Täter mit derselben Suchtgiftmenge den Deliktstypus des § 12 Abs 1 SGG nacheinander durch mehrere der darin beschriebenen Begehungsformen, etwa durch Ausfuhr und Einfuhr (ÖJZ-LSK 1979/233), so ist ihm jede derartige Tathandlung als selbständiger Teilakt diese alternativen Mischtatbestands (ÖJZ-LSK 1982/33 = EvBl 1982/98, 13 Os 108/82) zuzurechnen; gleichwohl wird aber, eben auf Grund der Rechtsfigur des bloß vertauschbare Spielarten eines und desselben Delikts enthaltenden alternativen Mischtatbestands, nur ein einziges Verbrechen (nach § 12 Abs 1 SGG) hergestellt (anders bei kumulativen Mischtatbeständen). Dabei ist es durchaus rechtsverträglich, daß dieses Verbrechen in einer der alternativen Begehungsformen vollendet wird, in einer anderen aber beim Versuch bleibt (EvBl 1982/56 und 98). (T1) Veröff: EvBl 1983/61 S 221 Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht der Täter mit derselben Suchtgiftmenge den Deliktstypus des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nacheinander durch mehrere der darin beschriebenen Begehungsformen, etwa durch Ausfuhr und Einfuhr (ÖJZ-LSK 1979/233), so ist ihm jede derartige Tathandlung als selbständiger Teilakt diese alternativen Mischtatbestands (ÖJZ-LSK 1982/33 = EvBl 1982/98, 13 Os 108/82) zuzurechnen; gleichwohl wird aber, eben auf Grund der Rechtsfigur des bloß vertauschbare Spielarten eines und desselben Delikts enthaltenden alternativen Mischtatbestands, nur ein einziges Verbrechen (nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG) hergestellt (anders bei kumulativen Mischtatbeständen). Dabei ist es durchaus rechtsverträglich, daß dieses Verbrechen in einer der alternativen Begehungsformen vollendet wird, in einer anderen aber beim Versuch bleibt (EvBl 1982/56 und 98). (T1) Veröff: EvBl 1983/61 S 221 TE OGH 1982/09/28 9 Os 126/82 TE OGH 1984/03/13 9 Os 171/83 Vgl auch TE OGH 1984/06/19 10 Os 30/84 Vgl; Beisatz: Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Rauschgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischgesetz anzusehen. (T2) Veröff: EvBl 1985/67 S 309 = ÖJZ-LSK 1984/164 = RZ 1984/89 S 257 Vgl; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Rauschgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischgesetz anzusehen. (T2) Veröff: EvBl 1985/67 S 309 = ÖJZ-LSK 1984/164 = RZ 1984/89 S 257 TE OGH 1984/05/10 12 Os 28/84 Vgl auch TE OGH 1991/01/30 13 Os 156/90 Vgl auch; Beisatz: § 12 Abs 1 SGG (idF SGGNov 1985) ist jedenfalls in Ansehung der Einfuhr und Ausfuhr als alternatives Mischdelikt anzusehen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 12, Absatz eins, SGG in der Fassung SGGNov 1985) ist jedenfalls in Ansehung der Einfuhr und Ausfuhr als alternatives Mischdelikt anzusehen. (T3) TE OGH 1991/06/20 12 Os 36/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998/08/06 12 Os 82/98 Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 28 SMG (BGBl Nr 112/I/1997). (T4) Beisatz: Durch zwei Handlungen verwirklichte alternative Begehungsformen des § 28 Abs 2 SMG sind gesondert zuzurechnen. (T5) Vgl auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 28, SMG (BGBl Nr 112/I/1997). (T4) Beisatz: Durch zwei Handlungen verwirklichte alternative Begehungsformen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG sind gesondert zuzurechnen. (T5) TE OGH 1998/12/17 15 Os 175/98 Vgl auch; Beis wei T4; Beisatz: Da Ausfuhr und Einfuhr alternative Begehungsarten eines einzigen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG darstellen, genügt für die Deliktsvollendung die Verwirklichung einer Alternative, ein weiteres Verhalten des Täters, das einer gleichen oder weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, ist für die Subsumtion unerheblich. (T6) Vgl auch; Beis wei T4; Beisatz: Da Ausfuhr und Einfuhr alternative Begehungsarten eines einzigen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG darstellen, genügt für die Deliktsvollendung die Verwirklichung einer Alternative, ein weiteres Verhalten des Täters, das einer gleichen oder weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, ist für die Subsumtion unerheblich. (T6) TE OGH 1999/07/21 13 Os 82/99 Vgl auch RechtssatznummerRS0088078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.