RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1981 Geschäftszahl7Ob790/81; 8Ob646/87; 8Ob511/88; 5Ob535/88; 1Ob525/89; 2Ob582/91; 1Ob2231/96m; 7Ob2177/96i; 6Ob2357/96b; 10Ob2342/96a; 1Ob168/00p; 5Ob54/08i; 3Ob183/09x NormKO §19; KO §20; KO §31 RechtssatzEine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre.Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/10 7 Ob 790/81 Veröff: EvBl 1982/46 S 160 TE OGH 1988/06/14 8 Ob 646/87 Veröff: EvBl 1989/41 S 147 = ÖBA 1988,1117 = RZ 1989,5 TE OGH 1988/06/16 8 Ob 511/88 Veröff: SZ 61/150 = ÖBA 1989,129 TE OGH 1988/12/20 5 Ob 535/88 Auch TE OGH 1989/05/24 1 Ob 525/89 Vgl; Beisatz: Bestimmend für die anfechtungsfeste Wirksamkeit der Aufrechnung ist die Entstehung der Aufrechnungslage; auf diesen Zeitpunkt ist die Aufrechnungserklärung rückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt sind auch die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungsabsicht oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen. (T1) Veröff: WBl 1989,254 = ÖBA 1989,1228 TE OGH 1992/05/27 2 Ob 582/91 Veröff: ÖBA 1993,163 = RdW 1993,42 TE OGH 1996/10/25 1 Ob 2231/96m Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/236 TE OGH 1996/12/04 7 Ob 2177/96i Gegenteilig; Beisatz: Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Eine gemäß Paragraphen 19, 20, KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen. (T2) TE OGH 1997/05/26 6 Ob 2357/96b TE OGH 1997/11/25 10 Ob 2342/96a Gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2000/08/29 1 Ob 168/00p Vgl; Beisatz: Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß den §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden. (T3) Beisatz: Eine Aufrechnungslage, die zur Folge hat, dass die Gemeinschuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Abgeltung (längst) fälliger Verbindlichkeiten (Arbeits-)Leistungen erbringt, die die beklagte Partei an Zahlungs Statt annimmt, stellt einen typischen Fall inkongruenter Deckung dar. (T4) Vgl; Beisatz: Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß den Paragraphen 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine gemäß Paragraph 30, KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden. (T3) Beisatz: Eine Aufrechnungslage, die zur Folge hat, dass die Gemeinschuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Abgeltung (längst) fälliger Verbindlichkeiten (Arbeits-)Leistungen erbringt, die die beklagte Partei an Zahlungs Statt annimmt, stellt einen typischen Fall inkongruenter Deckung dar. (T4) TE OGH 2008/07/14 5 Ob 54/08i Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T5) Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB und der Paragraphen 28, ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T5) TE OGH 2009/09/30 3 Ob 183/09x Gegenteilig; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0064227
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.