RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1981 Geschäftszahl12Os138/81; 9Os57/82; 11Os130/84; 13Os41/85; 12Os49/87 (12Os50/87); 15Os184/87; 11Os126/90 NormAußenhandelsförderungsbeitragsG §3; FinStrG §35; FinStrG §37; UStG 1972 §5; WertZG 1980 §2 ff; RechtssatzKokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980).Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach Paragraph 10, Absatz eins, Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Absatz 5, leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (Paragraph 3, AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach Paragraph 2, Absatz 2, WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß Paragraph 3, leg cit; kann er nach Paragraph 3, leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach Paragraphen 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (Paragraph 2, Absatz 3, leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (Paragraph 184, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, ZollG, Paragraph 8, WertZG 1980). EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/10 12 Os 138/81 Veröff: EvBl 1982/122 S 404 TE OGH 1982/05/18 9 Os 57/82 Ähnlich; nur: Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980). (T1) Ähnlich; nur: Zollwert ist nach Paragraph 2, Absatz 2, WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß Paragraph 3, leg cit; kann er nach Paragraph 3, leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach Paragraphen 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (Paragraph 2, Absatz 3, leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (Paragraph 184, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, ZollG, Paragraph 8, WertZG 1980). (T1) TE OGH 1984/11/21 11 Os 130/84 nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980). (T2) nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Absatz 5, leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (Paragraph 3, AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach Paragraph 2, Absatz 2, WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß Paragraph 3, leg cit; kann er nach Paragraph 3, leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach Paragraphen 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (Paragraph 2, Absatz 3, leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (Paragraph 184, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, ZollG, Paragraph 8, WertZG 1980). (T2) TE OGH 1985/04/25 13 Os 41/85 nur T2 TE OGH 1987/08/13 12 Os 49/87 Vgl auch; nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist. (T3) Vgl auch; nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Absatz 5, leg cit zu berichtigen ist. (T3) TE OGH 1988/02/09 15 Os 184/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1990/12/14 11 Os 126/90 nur T1; Beisatz: Nur dann, wenn der Zollwert nicht anhand eines Kaufpreises ermittelt werden kann, kommen die subsidiären Ermittlungsmethoden der §§ 4 bis 7 WertZG 1980 in Betracht (§ 2 Abs 3 WertZG 1980). (T4) nur T1; Beisatz: Nur dann, wenn der Zollwert nicht anhand eines Kaufpreises ermittelt werden kann, kommen die subsidiären Ermittlungsmethoden der Paragraphen 4 bis 7 WertZG 1980 in Betracht (Paragraph 2, Absatz 3, WertZG 1980). (T4) RechtssatznummerRS0052081
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.