Abs2;
Abs1;
TGNov BGBl 1976/669 allg; RechtssatzA: Die Erhebungen von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag beim Schmuggel von (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelten Suchtgift war auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.ZivTGNov (mit 01.01.1977) im Hinblick auf die insoweit - jedoch nur bis zum Wirksamkeitsbeginn des
1980 am 01.01.1981 - unveränderte (vormalige) Rechtslage nach § 5 UStG 1972 und § 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG, jeweils in Verbindung mit §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 7 Abs 1
1955 weiterhin unzulässig.A: Die Erhebungen von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag beim Schmuggel von (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelten Suchtgift war auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.ZivTGNov (mit 01.01.1977) im Hinblick auf die insoweit - jedoch nur bis zum Wirksamkeitsbeginn des
1980 am 01.01.1981 - unveränderte (vormalige) Rechtslage nach Paragraph 5, UStG 1972 und Paragraph 3, AußenhandelsförderungsbeitragsG, jeweils in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, 7, Absatz eins,
1955 weiterhin unzulässig. B: Mit Inkrafttreten der
1980 demzufolge die Annahme eines Zollwerts nicht mehr vom Vorliegen der Bedingungen eines freien Wettbewerbs abhängig ist, ist für solches Suchtgift sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag einzuheben. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/15 10 Os 16/81 Veröff: EvBl 1982/48 S 162 TE OGH 1982/05/18 9 Os 57/82 nur: Mit Inkrafttreten der
1980 demzufolge die Annahme eines Zollwerts nicht mehr vom Vorliegen der Bedingungen eines freien Wettbewerbs abhängig ist, ist für solches Suchtgift sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch der Außenhandelsförderungsbeitrag einzuheben. (T1) TE OGH 1984/11/21 11 Os 130/84 nur T1 TE OGH 1986/11/27 12 Os 96/86 nur: Die Erhebungen von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag beim Schmuggel von (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelten Suchtgift war auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.ZTG Nov (mit 01.01.1977) im Hinblick auf die insoweit - jedoch nur bis zum Wirksamkeitsbeginn des
1980 am 01.01.1981 - unveränderte (vormalige) Rechtslage nach § 5 UStG 1972 und § 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG, jeweils in Verbindung mit §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 7 Abs 1
1955 weiterhin unzulässig. (T2)nur: Die Erhebungen von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag beim Schmuggel von (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelten Suchtgift war auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.ZTG Nov (mit 01.01.1977) im Hinblick auf die insoweit - jedoch nur bis zum Wirksamkeitsbeginn des
1980 am 01.01.1981 - unveränderte (vormalige) Rechtslage nach Paragraph 5, UStG 1972 und Paragraph 3, AußenhandelsförderungsbeitragsG, jeweils in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, 7, Absatz eins,
1955 weiterhin unzulässig. (T2) TE OGH 1990/12/04 14 Os 112/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991/07/23 14 Os 47/91 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993/01/14 15 Os 118/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren. (T3) RechtssatznummerRS0052075
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.