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{'item': ['1Ob780/81', '5Ob512/82 (5Ob513/82)', '1Ob606/86', '2Ob652/86', '8Ob311/00v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1981 Geschäftszahl1Ob780/81; 5Ob512/82 (5Ob513/82); 1Ob606/86; 2Ob652/86; 8Ob311/00v NormABGB §918 Abs2 V;ABGB §918 Abs2 römisch fünf; RechtssatzGrundsä

§ 918

Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder.Grundsätzlich kann ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt

Paragraph 918, Absatz 2, ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder. EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/16 1 Ob 780/81 Veröff: JBl 1982,533 = SZ 54/188 TE OGH 1982/06/29 5 Ob 512/82 Vgl; Beisatz: Preisminderungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Möbel können nicht der Kaufpreisforderung für gelieferte mangelfreie Möbel entgegengehalten werden, auch wenn die Parteien in laufender Geschäftsverbindung miteinander stehen. (T1) TE OGH 1986/09/03 1 Ob 606/86 Vgl auch; nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt

§ 918

Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder. (T2) Beisatz: Hier: Zumindest nicht unvertretbare Rechtsansicht, daß aus wichtigem Grund unabhängig von Vertragsverletzungen ein (vorzeitiges) Auflösungsrecht bestehe. (T3) Vgl auch; nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt

Paragraph 918, Absatz 2, ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder. (T2) Beisatz: Hier: Zumindest nicht unvertretbare Rechtsansicht, daß aus wichtigem Grund unabhängig von Vertragsverletzungen ein (vorzeitiges) Auflösungsrecht bestehe. (T3) TE OGH 1987/06/30 2 Ob 652/86 nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt

§ 918Abs 2 ABGB.

(T4) Veröff: SZ 60/125 nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt

Paragraph 918, Absatz 2, ABGB. (T4) Veröff: SZ 60/125 TE OGH 2001/06/25 8 Ob 311/00v Auch; nur T4 RechtssatznummerRS0018423

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.