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{'item': '1Ob789/81; 7Ob569/82; 1Ob680/84; 8Ob612/85; 1Ob521/86; 3Ob621/86; 6Ob690/87; 1Ob503/88; 7Ob679/88; 8Ob646/88; 7Ob563/91 (7Ob564/91); 8Ob645/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005081 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob789/81; 7Ob569/82; 1Ob680/84; 8Ob612/85; 1Ob521/86; 3Ob621/86; 6Ob690/87; 1Ob503/88; 7Ob679/88; 8Ob646/88; 7Ob563/91 (7Ob564/91); 8Ob645/91; 1Ob554/94; 8Ob2146/96p; 7Ob2410/96d; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 7Ob145/97t; 2Ob252/98t; 7Ob53/99s; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 9Ob319/99y; 3Ob81/01k; 9Ob96/02m; 6Ob149/02h; 3Ob158/03m; 1Ob66/04v; 3Ob291/04x; 7Ob88/05z; 6Ob253/03d; 6Ob105/05t; 8Ob137/08t; 3Ob186/10i; 9Ob39/10s; 3Ob113/14k; 8Ob140/18y; 3Ob172/25b NormABGB §880a B EO §378 B RechtssatzEs liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-16 1 Ob 789/81 Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 569/82 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 680/84 Veröff: JBl 1985,425 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 612/85 nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T1) TE OGH 1986-03-17 1 Ob 521/86 nur T1; Veröff: RdW 1986,340 (H Schuhmacher, RdW 1986,329) TE OGH 1986-11-19 3 Ob 621/86 Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. (T2) Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 690/87 Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann. (T3) Veröff: RdW 1988,160 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88 nur T3; Veröff: ÖBA 1988,606 = EvBl 1988/92 S 458 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 679/88 nur T2; Veröff: RdW 1989,95 = WBl 1989,97 = ÖBA 1989,815 (Rummel) TE OGH 1989-07-13 8 Ob 646/88 Auch; nur T2; Beisatz: Mit einer Bankgarantie wird nicht für Erfüllung, wohl aber für volle Genugtuung im Sinne des § 880 a ABGB gehaftet. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45Auch; nur T2; Beisatz: Mit einer Bankgarantie wird nicht für Erfüllung, wohl aber für volle Genugtuung im Sinne des Paragraph 880, a ABGB gehaftet. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45 TE OGH 1991-07-11 7 Ob 563/91 Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T5) Beisatz: Zulässig ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt, also unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Garant die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf. (T6) Veröff: ÖBA 1992,167 TE OGH 1992-01-16 8 Ob 645/91 Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 = EvBl 1992/131 S 583 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) TE OGH 1994-06-22 1 Ob 554/94 Vgl; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T7) Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können. (T8) Veröff: SZ 67/111 TE OGH 1996-07-24 8 Ob 2146/96p Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2410/96d Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T9) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t nur T3 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 602/95 Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 1997-08-28 7 Ob 145/97t Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T10) TE OGH 1998-12-03 2 Ob 252/98t Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T11) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 53/99s nur T10 TE OGH 1999-10-13 9 Ob 265/99g nur T10; Beis wie T6 TE OGH 1999-12-09 8 Ob 291/99y nur T10 TE OGH 2000-01-12 9 Ob 319/99y Vgl auch; nur T10; Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. (T12) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 81/01k Auch; nur T2 TE OGH 2002-04-17 9 Ob 96/02m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 149/02h nur T1 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 158/03m nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T13) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 66/04v nur T2 TE OGH 2005-02-16 3 Ob 291/04x Vgl auch; Beisatz: Dem Wesen der Bankgarantie entspricht der Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta-oder Deckungsverhältnis. (T14) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 88/05z nur T1 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 253/03d Auch; nur T5; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können. (T15) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 105/05t Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T17) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 137/08t nur T3 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i Auch; nur T16; Beis wie T17 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s nur T10 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 113/14k Auch TE OGH 2018-10-24 8 Ob 140/18y Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b nur T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005081

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.