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OGH Rechtssatz RS0049141 (6Ob832/81)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049141 Entscheidungsdatum16.12.1981 Geschäftszahl6Ob832/81; 6Ob744/89; 1Ob183/01w; 7Ob234/01i; 2Ob147/20m; 1Ob12/23f NormABGB §276 Ia1 RechtssatzDie Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes abhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.Die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes abhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-16 6 Ob 832/81 Veröff: JBl 1983,94 TE OGH 1990-02-08 6 Ob 744/89 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 183/01w Auch; Beisatz: Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluss weder am Kuratorbestellungsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind. (T1) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 234/01i Auch; nur: Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. (T2); Beis wie T1Auch; nur: Die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 147/20m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB aF. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator nach Paragraph 270, ABGB aF. (T3) TE OGH 2023-02-28 1 Ob 12/23f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049141

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