RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020041 Entscheidungsdatum24.03.2023 Geschäftszahl1Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b; 3Ob106/18m; 6Ob121/22w NormABGB §1052 A ABGB §1052 B1 ABGB §1167 ABGB §1170 ABGB §1478 RechtssatzDie Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-16 1 Ob 762/81 Veröff: EvBl 1983/182 S 602 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 644/88 Veröff: SZ 61/233 = WBl 1989,149 (Kurschel) TE OGH 1989-10-11 1 Ob 623/89 Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 1549/90 Ähnlich; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers. (T1) TE OGH 1992-10-15 8 Ob 1652/92 Beisatz: Unternehmer kommt noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nach. (T2) TE OGH 1996-02-21 7 Ob 624/95 Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T3) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2303/96z Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2341/96p Auch; nur: Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. (T4) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 150/99y nur T4 TE OGH 2000-05-30 1 Ob 131/00x Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen. (T5) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 76/01z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 53/03f TE OGH 2004-03-17 7 Ob 319/03t Auch TE OGH 2006-04-06 2 Ob 256/05v Auch; Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T6) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 67/07i Auch TE OGH 2009-02-25 3 Ob 200/08w nur T4 TE OGH 2010-10-20 1 Ob 179/10w Auch TE OGH 2012-11-28 7 Ob 138/12p Auch; nur T4 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 138/15b Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 106/18m Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 121/22w vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020041
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