RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083165 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob47/81; 5Ob22/99t; 5Ob223/07s; 5Ob36/16d; 5Ob173/19f; 5Ob158/24g NormWEG 1975 §13 Abs2 WEG 1975 §26 Abs1 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzUm die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2 und 26 Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-22 5 Ob 47/81 Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.