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Abs1;
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1
) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94
) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen
atten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (Paragraph 90, Absatz eins,
) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (Paragraph 94,
) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen
atten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1981-12-23 6 Ob 842/81 TE OGH 1984-01-11 1 Ob 767/83 TE OGH 1985-02-12 2 Ob 513/85 nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichenGebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T1) TE OGH 1989-02-23 6 Ob 657/88 Auch TE OGH 1994-03-09 7 Ob 530/93 Veröff. SZ 67/38 TE OGH 1999-12-10 2 Ob 290/98f nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1
) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94
) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen
atten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. (T2)nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (Paragraph 90, Absatz eins,
) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (Paragraph 94,
) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen
atten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. (T2) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 9/14a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008571
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.