6Ob845/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.12.1981 Geschäftszahl6Ob845/81 NormGeo §160 Abs1;
ZPO §103 Abs2;
ZPO §114 Abs1;
RechtssatzEbenso wie nach der positiven Regelung des § 103 Abs 2 ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach § 114 Abs 1 ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des § 160 Abs 1 Geo vollauf gerecht.Ebenso wie nach der positiven Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach Paragraph 114, Absatz eins, ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des Paragraph 160, Absatz eins, Geo vollauf gerecht.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/23 6 Ob 845/81 Veröff: RZ 1982/51 S 196 = MietSlg 33613 RechtssatznummerRS0036407