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Europaius

6Ob845/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.12.1981 Geschäftszahl6Ob845/81 NormGeo §160 Abs1;

ZPO §103 Abs2;

RechtssatzSoll einer unmittelbaren Ausfolgung eines Schriftstückes bei Gericht an einen Vertreter eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die Wirkung der Zustellung an die vertretene Partei zukommen, dann wird nach den aus § 103 Abs 2 ZPO ableitbaren Grundsätzen zu fordern sein, daß das das Schriftstück ausfolgende Gerichtsorgan annehmen dürfe, der Übernehmer besitze als Angestellter oder Bediensteter des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten dessen Zustimmung zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes. Gerade das ist aber bei einem mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Rechtsanwaltsanwärter, der schon wiederholt Schriftstücke für den Rechtsanwalt, bei dem er in Verwendung steht, bei Gericht übernommen hat, der Fall.Soll einer unmittelbaren Ausfolgung eines Schriftstückes bei Gericht an einen Vertreter eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die Wirkung der Zustellung an die vertretene Partei zukommen, dann wird nach den aus Paragraph 103, Absatz 2, ZPO ableitbaren Grundsätzen zu fordern sein, daß das das Schriftstück ausfolgende Gerichtsorgan annehmen dürfe, der Übernehmer besitze als Angestellter oder Bediensteter des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten dessen Zustimmung zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes. Gerade das ist aber bei einem mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Rechtsanwaltsanwärter, der schon wiederholt Schriftstücke für den Rechtsanwalt, bei dem er in Verwendung steht, bei Gericht übernommen hat, der Fall.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/12/23 6 Ob 845/81 Veröff: RZ 1982/51 S 196 = MietSlg 33613 RechtssatznummerRS0036414

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