2Ob514/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.01.1982 Geschäftszahl2Ob514/81 NormABGB §612;
RechtssatzUnter "Grad" im Sinne des § 612 ABGB ist nur ein Nacherbe zu verstehen, weil der Institut nicht als erster Grad gilt; den Instituten mitgerechnet, kommt es bei unbeweglichen Gütern zu zwei Erbfolgefällen.Unter "Grad" im Sinne des Paragraph 612, ABGB ist nur ein Nacherbe zu verstehen, weil der Institut nicht als erster Grad gilt; den Instituten mitgerechnet, kommt es bei unbeweglichen Gütern zu zwei Erbfolgefällen.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/01/12 2 Ob 514/81 RechtssatznummerRS0012544