OGH Rechtssatz RS0033022 (5Ob679/81 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033022 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl5Ob679/81; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 1Ob512/88; 1Ob638/95; 2Ob268/06k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 10Ob56/19m; 7Ob203/25s NormABGB §1394 ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei EO §308 RechtssatzDie Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-12 5 Ob 679/81 TE OGH 1985-01-29 5 Ob 1/85 Veröff: ImmZ 1985,301 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 512/88 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 638/95 Beisatz: Hier: Die vor Eintritt der Streitanhängigkeit vom Kläger abgetretene Klagsforderung wird diesem während des Verfahrens rückzediert. (T1) Veröff: SZ 69/57 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h Beisatz: War der Zessionar aber ohnehin aus anderem Grund forderungsberechtigt, so kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf an, aus welchem Grund sich die Forderung in seiner Rechtszuständigkeit befand. (T2) Bem: Vgl 5 Ob 1/85. (T3) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 54/17k TE OGH 2019-03-20 7 Ob 102/18b Ähnlich; Beisatz: Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert am Umstand der Verjährung nichts. (T4) TE OGH 2019-10-15 10 Ob 56/19m TE OGH 2026-02-25 7 Ob 203/25s Beisatz: Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung kommt dem Zessionar, der eine dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht, erst dann zu, wenn er die Forderung wirksam erworben hat. Dafür trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033022