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5Ob772/81; 6Ob817/82; 7Ob595/83; 4Ob610/87; 6Ob725/87; 3Ob587/89; 1Ob566/90; 9ObA217/01d; 6Ob44/02t; 3Ob36/05y; 6Ob17/11k; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 4Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033914 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl5Ob772/81; 6Ob817/82; 7Ob595/83; 4Ob610/87; 6Ob725/87; 3Ob587/89; 1Ob566/90; 9ObA217/01d; 6Ob44/02t; 3Ob36/05y; 6Ob17/11k; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z; 6Ob89/24t; 1Ob86/25s; 2Ob178/25b NormABGB §1435 RechtssatzZur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des Paragraph 1435, ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-12 5 Ob 772/81 TE OGH 1983-01-27 6 Ob 817/82 Auch TE OGH 1983-06-16 7 Ob 595/83 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 610/87 Auch; nur: Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt. (T1) Veröff: JBl 1988,253Auch; nur: Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des Paragraph 1435, ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt. (T1) Veröff: JBl 1988,253 TE OGH 1988-02-25 6 Ob 725/87 nur T1 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 587/89 Auch; nur T1 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 566/90 nur T1 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 217/01d Vgl; Beisatz: Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Ehe- schließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar. (T2)Vgl; Beisatz: Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Ehe- schließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des Paragraph 1435, ABGB rückforderbar. (T2) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 44/02t Auch; nur T1; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T3) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 36/05y Vgl auch TE OGH 2011-02-24 6 Ob 17/11k Auch TE OGH 2018-03-21 9 Ob 17/18t Auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen. (T4) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 208/17i Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 197/18a nur T1 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 72/24z Beisatz wie T2 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 89/24t vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 86/25s vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 178/25b Beisatz wie T2: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO. (T5)Beisatz wie T2: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des Paragraph 273, ZPO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033914

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.