RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014416 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl3Ob609/81; 8Ob1509/88; 8Ob560/92; 4Ob1566/95; 1Ob565/95; 4Ob520/95; 4Ob2050/96s; 1Ob2044/96m; 1Ob120/97x; 2Ob213/99h; 1Ob36/00a; 9Ob50/01w; 1Ob68/03m; 6Ob53/04v; 6Ob169/06f; 9Ob16/08f; 3Ob87/10f; 8Ob123/14t; 6Ob190/15g; 3Ob5/17g; 3Ob186/17z; 5Ob8/19s; 8Ob54/21f; 7Ob109/21m; 4Ob180/25m NormABGB §863 FII MG §19 Abs1 C MRG §30 Abs1 C RechtssatzBei Vorliegen eines Dauertatbestandes ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht abgegeben wurde, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-13 3 Ob 609/81 TE OGH 1989-03-02 8 Ob 1509/88 TE OGH 1992-05-21 8 Ob 560/92 Veröff: WoBl 1993,105 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 1566/95 Vgl aber; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG). (T1)Vgl aber; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 1.Fall MRG). (T1) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 565/95 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 520/95 Auch TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2050/96s Beisatz: Im Zweifel ist ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht nicht anzunehmen. (T2) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2044/96m Auch; Veröff: SZ 70/7 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 120/97x TE OGH 2000-10-19 2 Ob 213/99h Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Vgl aber; Beis wie T1 nur: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden. (T3) Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG. (T4)Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG. (T4) TE OGH 2001-03-14 9 Ob 50/01w Beisatz: Ein solcher darf nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Vermieters bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht als Kündigungsgrund geltend machen will. (T5) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 68/03m Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrunds darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ. (T6) Beisatz: Für die vertretbare Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts genügt das Bewusstsein der Vertragspartner, eine Auflösung des bestehenden Rechtsverhältnisses werde jedenfalls nicht wegen des durch die berufliche Abwesenheit des Beklagten eingeschränkten Wohnungsgebrauchs erfolgen. (T7) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 53/04v TE OGH 2006-12-21 6 Ob 169/06f Beisatz: Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen. (T8) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f Auch; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung im Allgemeinen ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds nicht erblickt werden. (T9) Veröff: SZ 2008/145 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 87/10f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 123/14t Beisatz: Auch bei unleidlichem Verhalten ist ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten. (T10) TE OGH 2015-10-23 6 Ob 190/15g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g Beis wie T2 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 186/17z Beis wie T2 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s Beis wie T2 TE OGH 2021-04-29 8 Ob 54/21f Beis wie T1 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 109/21m Beis wie T2 TE OGH 2025-11-25 4 Ob 180/25m Beisatz wie T2; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Kein schlüssiger Verzicht auf das Kündigungsrecht, weil die Vermieterin den Mieter bereits 2019 und 2020 zur Unterlassung von Lärmbelästigungen aufforderte, das Mietverhältnis jedoch erst am 19.12.2023 gerichtlich aufkündigte. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.