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{'item': '6Ob823/81; 6Ob667/82; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 1Ob40/01s; 6Ob84/05d; 10Ob47/13d; 6Ob150/13x; 6Ob188/15p; 5Ob7/24a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035698 Entscheidungsdatum26.02.2024 Geschäftszahl6Ob823/81; 6Ob667/82; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 1Ob40/01s; 6Ob84/05d; 10Ob47/13d; 6Ob150/13x; 6Ob188/15p; 5Ob7/24a NormZPO §14 Dc ZPO §14 Df RechtssatzBei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-13 6 Ob 823/81 Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,435 TE OGH 1983-06-16 6 Ob 667/82 Ähnlich; Beisatz: Ist einer der Streitgenossen am Verfahren nicht beteiligt, muß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommen. (T1) TE OGH 1991-06-18 4 Ob 527/91 Auch TE OGH 1991-10-08 4 Ob 548/91 Auch TE OGH 1996-11-26 5 Ob 2309/96m Vgl auch TE OGH 2001-04-27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T2); Veröff: SZ 74/81Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß Paragraph 117,, Paragraph 127, oder Paragraph 140, Absatz eins, HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T2); Veröff: SZ 74/81 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T3); Beisatz: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T4) TE OGH 2013-11-19 10 Ob 47/13d Veröff: SZ 2013/108 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 150/13x Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T5) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d). (T6)Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d). (T6) TE OGH 2024-02-26 5 Ob 7/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035698

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.