OGH Rechtssatz RS0065571 (6Ob847/81)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065571 Entscheidungsdatum13.01.1982 Geschäftszahl6Ob847/81; 8Ob1564/95; 7Ob243/00m; 2Ob155/04i; 6Ob70/12f NormKSchG §10 Abs1 RechtssatzMit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der §§ 1029 ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der Paragraphen 1029, ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-13 6 Ob 847/81 Veröff: EvBl 1982/85 S 298 TE OGH 1995-07-13 8 Ob 1564/95 Auch TE OGH 2000-11-08 7 Ob 243/00m Auch; Beisatz: Der Umfang der Vollmacht orientiert sich am typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis. (T1) TE OGH 2004-07-01 2 Ob 155/04i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 70/12f Vgl; Beisatz: Dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts gemäß § 54 HGB/UGB einzelfallbezogen zu beurteilen ist, gilt auch für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG. (T2)Vgl; Beisatz: Dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts gemäß Paragraph 54, HGB/UGB einzelfallbezogen zu beurteilen ist, gilt auch für den Vollmachtsumfang nach Paragraph 10, Absatz eins, KSchG. (T2)