Abs1 B1d1;
Abs2;
Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit vom Titelgericht auch ohne formellen Antrag unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit anzuordnen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-20 6 Ob 511/82 EvBl 1982/78 S 267 TE OGH 1983-12-22 7 Ob 758/83 TE OGH 1988-09-07 3 Ob 110/88 Auch TE OGH 2001-06-25 8 Ob 129/01f Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T1)Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. (T1) TE OGH 2006-08-03 8 Ob 73/06b Beisatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. (T2)Beisatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des Paragraph 19, AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. (T2) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 174/06v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 10/07b Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1
. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins,
. (T4) TE OGH 2007-04-25 3 Ob 86/07d Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 87/07a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2009-05-14 6 Ob 68/09g Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. (T5); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T6)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Gemäß Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. (T5); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T6) TE OGH 2010-06-01 1 Ob 67/10z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 131/14i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-01-26 4 Ob 219/20i Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.