RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008614 Entscheidungsdatum04.07.2023 Geschäftszahl6Ob511/82; 2Ob514/88; 6Ob587/88; 1Ob590/88; 7Ob503/93; 4Ob2288/96s; 5Ob152/00i; 3Ob273/00v; 10Ob37/03v; 6Ob212/03z; 6Ob209/03h; 10Ob26/05d; 8Ob73/06b; 1Ob107/09f; 6Ob68/09g; 2Ob8/10f; 5Ob260/09k; 5Ob257/09v; 1Ob67/10z; 7Ob159/11z; 7Ob168/13a; 4Ob131/14i; 10Ob61/15s; 3Ob122/16m; 7Ob117/16f; 3Ob66/17b; 4Ob219/20i; 3Ob206/20w; 7Ob195/21h; 9Ob40/22f; 5Ob100/23a NormAußStrG §19 AußStrG 2005 §79 Abs2 AußStrG 2005 §110 Abs3 RechtssatzVon der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-20 6 Ob 511/82 Veröff: EvBl 1982/78 S 267 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 514/88 nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. (T1) TE OGH 1988-05-19 6 Ob 587/88 Vgl TE OGH 1988-06-15 1 Ob 590/88 nur T1 TE OGH 1993-03-03 7 Ob 503/93 nur: Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist. (T2) Veröff: EvBl 1993/104 S 429 = RZ 1994/48 S 141 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich oder auch unverhältnismäßig ist. (T3) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 152/00i Auch TE OGH 2001-05-23 3 Ob 273/00v Beisatz: In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T4)Beisatz: In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. (T4) TE OGH 2003-11-18 10 Ob 37/03v nur T1 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 212/03z Vgl auch; Beisatz: Mit diesen in Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) ergangenen Entscheidungen ist das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften nicht (völlig) vergleichbar. Hier geht es nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerrechtsverhältnisse von unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehenden Personen, sondern um die Durchsetzung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens. (T5) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 209/03h Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gemäß Paragraph 283, HGB. (T6) Beisatz: Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags und insbesondere nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens trifft dies aber nicht mehr zu. (T7) TE OGH 2005-04-12 10 Ob 26/05d Auch TE OGH 2006-08-03 8 Ob 73/06b Beisatz: Gemäß dem nun anwendbaren § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. (T8)Beisatz: Gemäß dem nun anwendbaren Paragraph 110, Absatz 3, AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. (T8) TE OGH 2009-06-09 1 Ob 107/09f Auch; nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. (T9) Beis wie T4 TE OGH 2009-05-14 6 Ob 68/09g Vgl; Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T10) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 260/09k nur T9; Bem: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T11)nur T9; Bem: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Artikel 12, Absatz eins, HKÜ. (T11) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 257/09v Vgl aber; Beisatz: Das Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde das Wohl des Kindes und den von der Mutter zu leistenden Naturalunterhalt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn ihr Verhalten selbst Ursache für die Notwendigkeit von (bislang erfolglosen) Zwangsmaßnahmen ist. (T12) TE OGH 2010-06-01 1 Ob 67/10z nur T9; Beis wie T8 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z TE OGH 2013-10-16 7 Ob 168/13a Auch TE OGH 2014-09-17 4 Ob 131/14i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 61/15s Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 122/16m Veröff: SZ 2016/91 TE OGH 2016-10-24 7 Ob 117/16f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 66/17b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-01-26 4 Ob 219/20i Beisatz: Bloße Stellung eines neuen Antrags reicht nicht. (T13); Beis wie T4 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 206/20w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-01-12 7 Ob 195/21h Vgl TE OGH 2022-05-19 9 Ob 40/22f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 100/23a nur T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Kein Kontaktrechtsverfahren nach Zustimmung zur Aussetzung des Kontakts und Rückziehung sämtlicher Kontaktrechtsanträge. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008614
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