RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057903 Entscheidungsdatum26.01.1982 Geschäftszahl5Ob788/81; 6Ob802/82; 6Ob760/83; 2Ob581/83; 8Ob694/86; 7Ob683/87; 7Ob605/88; 7Ob534/92; 8Ob1643/92 (8Ob1644/92); 2Ob601/93; 1Ob230/98z; 7Ob267/98k; 10Ob86/00w; 3Ob148/08y; 1Ob162/08t; 1Ob241/13t; 1Ob262/15h; 1Ob137/17d; 1Ob242/17w; 1Ob83/20t; 1Ob150/20w NormEheG §83 Abs1; EheG §94 Abs1; RSchO §15 RechtssatzDem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen; die RSchO ist nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-26 5 Ob 788/81 TE OGH 1982-01-13 6 Ob 802/82 Vgl aber TE OGH 1983-12-15 6 Ob 760/83 Vgl aber; Beisatz: Die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts durch Mitteilung der beiden Wertgrößen (Verkehrswert und Ertragswert) erscheint nicht unbillig. (T1) TE OGH 1984-04-10 2 Ob 581/83 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1987-04-09 8 Ob 694/86 Auch TE OGH 1987-09-24 7 Ob 683/87 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 605/88 TE OGH 1992-04-02 7 Ob 534/92 Beisatz: Daran hat sich auch durch die Novellierung des § 16 Abs 3 RSchO durch das Bundesgesetz BGBl 1985/561 nichts geändert. (T2)Beisatz: Daran hat sich auch durch die Novellierung des Paragraph 16, Absatz 3, RSchO durch das Bundesgesetz BGBl 1985/561 nichts geändert. (T2) TE OGH 1992-10-08 8 Ob 1643/92 TE OGH 1994-01-27 2 Ob 601/93 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z Vgl TE OGH 1999-05-28 7 Ob 267/98k nur: Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen. (T3); Beisatz: Darauf, ob tatsächlich Veräußerungsabsichten bestehen, kommt es nicht an. (T4) TE OGH 2000-04-18 10 Ob 86/00w Auch; nur T3; Beisatz: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als sachgerecht. (T5) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y Auch; nur T3 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 162/08t Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen. (T8)Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG der Billigkeit entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen. (T8) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Auch TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten – im Wege einer kapitalisierten Abzugspost – zu berücksichtigen. (T9) Beisatz: Bei der „wertverfolgenden“ Betrachtung ist zu fragen, inwieweit das seinerzeit eingesetzte Vermögen im Wert des aufzuteilenden Gutes noch vorhanden ist. Für eine „Aufwertung nach dem Geldwertverlust (VPI)“ ist keine Grundlage erkennbar. (T10) TE OGH 2018-04-30 1 Ob 242/17w Auch; Beisatz: Mangels Verkehrsfähigkeit und damit eigenen Verkehrswerts können reale Teile eines einheitlichen Grundbuchskörpers daher nicht gesondert betrachtet werden. (T11) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 83/20t Vgl TE OGH 2020-09-23 1 Ob 150/20w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057903
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