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{'item': '1Ob788/81; 1Ob790/82; 5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob607/84; 2Ob639/85; 13Os89/86; 6Ob575/86; 8Ob625/87; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 2Ob570/91; 7Ob526/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020007 Entscheidungsdatum13.12.2023 Geschäftszahl1Ob788/81; 1Ob790/82; 5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob607/84; 2Ob639/85; 13Os89/86; 6Ob575/86; 8Ob625/87; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 2Ob570/91; 7Ob526/92; 8Ob1654/93; 1Ob2141/96a; 1Ob416/97a; 8Ob220/02i; 5Ob183/03b; 3Ob324/04z; 3Ob48/05p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob24/15f; 9Ob53/20i; 7Ob74/23t; 4Ob142/22v; 5Ob118/23y; 8Ob109/23x NormABGB §1053 ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f RechtssatzEin Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ. EntscheidungstexteTE OGH 1982-01-27 1 Ob 788/81 Veröff: EvBl 1982/68 S 235 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 790/82 TE OGH 1983-06-14 5 Ob 663/82 Beisatz: In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird. (T1) Veröff: SZ 56/92 TE OGH 1984-07-10 5 Ob 667/83 Beis wie T1 nur: In der Regel handelt es sich um Mietverträge. (T2) TE OGH 1984-11-22 8 Ob 607/84 Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 639/85 Beisatz: Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen. (T3) Veröff: SZ 59/213 = JBl 1987,662 = RdW 1987,80 (Iro 77) TE OGH 1986-11-27 13 Os 89/86 Vgl auch; Beisatz: Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing. (T4) TE OGH 1988-03-22 6 Ob 575/86 Vgl auch; Beisatz: Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen. (T5) Veröff: SZ 61/70 TE OGH 1988-06-14 8 Ob 625/87 Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro) TE OGH 1989-02-09 6 Ob 709/88 TE OGH 1991-06-06 8 Ob 545/91 Beisatz: Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses. (T6) Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844 TE OGH 1991-11-11 2 Ob 570/91 Auch; Veröff: EvBl 1992/90 S 411 TE OGH 1992-03-19 7 Ob 526/92 Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 1654/93 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2141/96a Beis wie T3; Veröff: SZ 69/171 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a Auch; nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete. (T7) TE OGH 2003-06-26 8 Ob 220/02i Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T8) TE OGH 2004-01-20 5 Ob 183/03b nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf. (T9); Veröff: SZ 2004/9 TE OGH 2005-06-30 3 Ob 324/04z Auch; Beisatz: Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente". (T10) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 48/05p nur T5 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Auch; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T11) Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T12) Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T13) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Auch Beis wie T3 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 26/12z Auch TE OGH 2015-03-24 4 Ob 24/15f Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14); Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14); Veröff: SZ 2015/24 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 53/20i Beisatz: Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung. (T15) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 74/23t vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 142/22v Beisatz nur wie T11 TE OGH 2023-11-16 5 Ob 118/23y Beisatz: Hier: (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T16) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x Beisatz: Hier: KFZ-Kauf, wobei die Kläger zunächst das Fahrzeug selbst kauften und eine Anzahlung leisteten und einen Monat später einen Leasingvertrag abschlossen. Schaden durch überhöhten Kaufpreis (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.