RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.02.1982 Geschäftszahl8Ob291/81; 7Ob626/95; 2Ob251/98w; 7Ob281/00z; 9Ob70/04s NormIPRG §1 Abs1; IPRG §35; RechtssatzDie Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.Die Vorschriften der Paragraphen 35, ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im Paragraph eins, Absatz eins, IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1982/02/11 8 Ob 291/81 Veröff: SZ 55/9 = VersR 1983,695 = ZVR 1983,19 S 25 TE OGH 1995/11/08 7 Ob 626/95 Auch TE OGH 2000/02/03 2 Ob 251/98w Vgl auch; nur: Es bleibt bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. (T1) Beisatz: Hier: Eine Vereinbarung über eine Beteiligung eines deutschen Unternehmens an einem österreichischen Unternehmen, die weder unter die Sonderregeln der §§ 38 bis 45 IPRG, noch unter die subsidiäre Bestimmung des § 36 IPRG fällt. (T2) Beisatz: Die entscheidende "stärkste" Beziehung darf nur an schuldvertragsrelevanten Verbindungen gemessen werden, wie beispielsweise Schwerpunkt der Vertragswirkungen, gemeinsamer Erfüllungsort oder Sitz (gewöhnlicher Aufenthalt bzw Niederlassung) beider Parteien im selben Staat, Sitz der Partei der charakteristischen Leistung, Sitz der schützenswerteren Partei. (T3) Vgl auch; nur: Es bleibt bei der im Paragraph eins, Absatz eins, IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. (T1) Beisatz: Hier: Eine Vereinbarung über eine Beteiligung eines deutschen Unternehmens an einem österreichischen Unternehmen, die weder unter die Sonderregeln der Paragraphen 38 bis 45 IPRG, noch unter die subsidiäre Bestimmung des Paragraph 36, IPRG fällt. (T2) Beisatz: Die entscheidende "stärkste" Beziehung darf nur an schuldvertragsrelevanten Verbindungen gemessen werden, wie beispielsweise Schwerpunkt der Vertragswirkungen, gemeinsamer Erfüllungsort oder Sitz (gewöhnlicher Aufenthalt bzw Niederlassung) beider Parteien im selben Staat, Sitz der Partei der charakteristischen Leistung, Sitz der schützenswerteren Partei. (T3) TE OGH 2001/03/14 7 Ob 281/00z Veröff:SZ 74/44 TE OGH 2005/05/11 9 Ob 70/04s nur T1 RechtssatznummerRS0076831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.