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{'item': '8Ob294/81; 2Ob2/84; 2Ob14/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob30/86; 2Ob19/85; 8Ob18/87; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 2Ob57/98s; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058461 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl8Ob294/81; 2Ob2/84; 2Ob14/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob30/86; 2Ob19/85; 8Ob18/87; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 2Ob57/98s; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob114/06p; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob47/19d; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d; 2Ob138/24v; 2Ob76/25b NormEKHG §9 Abs2 EKHG §11 Abs1 RechtssatzEine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 11 Absatz eins, EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-11 8 Ob 294/81 Veröff: ZVR 1983/1 S 11 TE OGH 1984-01-31 2 Ob 2/84 Veröff: ZVR 1984/297 S 308 TE OGH 1984-04-10 2 Ob 14/84 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 24/84 TE OGH 1986-10-23 8 Ob 39/86 Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1) TE OGH 1987-01-27 2 Ob 30/86 Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Traktors mit Pflug, der bei Lenkmanöver ausschert. (T2) Veröff: ZVR 1987/123 S 362 TE OGH 1987-05-12 2 Ob 19/85 Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schlepplifts bei Blockierung der Schleppspur durch einen Schifahrer. (T3) Veröff: RZ 1987/65 S 249 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 18/87 Veröff: ZVR 1988/46 S 111 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. (T4) Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 57/98s Auch TE OGH 2000-03-16 2 Ob 42/00s TE OGH 2000-12-21 2 Ob 339/00t Auch TE OGH 2001-02-22 2 Ob 43/01i Auch TE OGH 2007-01-18 2 Ob 114/06p Beis wie T4; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr beim durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelösten Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift. (T5) TE OGH 2007-12-17 2 Ob 215/07t Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T6) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 238/07z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T7) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 122/08t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T8) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i Auch; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T9) TE OGH 2011-02-07 2 Ob 80/10v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 181/11y Auch TE OGH 2012-12-20 2 Ob 170/12g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 117/16v Auch; Veröff: SZ 2017/69 TE OGH 2020-03-30 2 Ob 47/19d Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T10) TE OGH 2020-12-18 2 Ob 163/20i Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T11) TE OGH 2021-04-29 2 Ob 217/20f Beis wie T4; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T12) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 134/23d Beisatz wie T4 Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T13) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 138/24v Beisatz: Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des Zugnotstopps (T14); Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 76/25b Beisatz wie T4: Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058461

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.