RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.02.1982 Geschäftszahl4Ob147/81; 4Ob76/82; 4Ob105/85; 8ObA126/99h; 8ObA123/01y; 9ObA146/02i NormAngG §27 D; RechtssatzVorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben.Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in Paragraph 27, AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1982/02/16 4 Ob 147/81 Veröff: Arb 10092 TE OGH 1983/04/26 4 Ob 76/82 Beisatz: Allerdings sind auch hier immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dem Dienstgeber wiederum kann aber die Unterlassung diesbezüglicher Fragen dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn keinerlei Verdachtsmomente in dieser Richtung bestanden. (T1) Veröff: JBl 1983,497 = Arb 10245 = ZAS 1984,188 (zustimmend R Müller) = SZ 56/68 TE OGH 1985/09/10 4 Ob 105/85 Vgl; nur: Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). (T2) Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic) Vgl; nur: Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in Paragraph 27, AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). (T2) Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic) TE OGH 1999/10/07 8 ObA 126/99h nur T2; Beisatz: Allerdings können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorvertragliche Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten den Angestellten noch vor Abschluß des Arbeitsvertrags verpflichten, Umstände zu offenbaren, welche die Tauglichkeit für die zu vereinbarenden Dienste zumindest zweifelhaft machen, sodaß der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. (T3) TE OGH 2001/11/15 8 ObA 123/01y Ähnlich; Beisatz: Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. (T4) TE OGH 2002/11/13 9 ObA 146/02i Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gerade bei strafbaren Handlungen bedarf es eines inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen der gegenwärtigen Tätigkeit und der früheren Verfehlung. (T5) RechtssatznummerRS0029211
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.