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{'item': ['1Ob39/81', '1Ob26/86 (1Ob27/86)', '1Ob21/93 (1Ob22/93)', '1Ob278/00i', '1Ob55/02y', '1Ob279/04t', '1Ob127/04i', '1Ob204/13a', '1Ob127/15f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082428 Entscheidungsdatum17.02.1982 Geschäftszahl1Ob39/81; 1Ob26/86 (1Ob27/86); 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob278/00i; 1Ob55/02y; 1Ob279/04t; 1Ob127/04i; 1Ob204/13a; 1Ob127/15f; 1Ob114/18y; 1Ob66/19s NormWRG §26 Abs2; ABGB §364a RechtssatzEbenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden.Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-17 1 Ob 39/81 Veröff: SZ 55/16 TE OGH 1986-07-14 1 Ob 26/86 Auch; Veröff: SZ 59/129 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 21/93 Vgl auch; nur: Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. (T1) Veröff: SZ 66/177Vgl auch; nur: Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. (T1) Veröff: SZ 66/177 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 278/00i Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG begründet eine § 364a ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt, wobei solche Ansprüche auch einem Pächter des Fischereiberechtigten zustehen. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 2, WRG begründet eine Paragraph 364 a, ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2 und Paragraph 364 a, ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt, wobei solche Ansprüche auch einem Pächter des Fischereiberechtigten zustehen. (T2) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 55/02y Auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. (T3) TE OGH 2005-05-24 1 Ob 279/04t Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T4); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T5); Beisatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T6); Veröff: SZ 2005/81Auch; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 2, WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden. (T4); Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T5); Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T6); Veröff: SZ 2005/81 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i Vgl auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T7); Beisatz: Insoweit gilt §364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des §26 Abs 2 WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht. (T8)Vgl auch; Beisatz: §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T7); Beisatz: Insoweit gilt §364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des §26 Absatz 2, WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht. (T8) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 204/13a Vgl auch; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T9) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 127/15f Auch; Beis wie T2 nur: § 26 Abs 2 WRG begründet eine § 364a ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt. (T10)Auch; Beis wie T2 nur: Paragraph 26, Absatz 2, WRG begründet eine Paragraph 364 a, ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2 und Paragraph 364 a, ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt. (T10) Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2015/127 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 114/18y Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, bei nicht vorhergesehenen Störungen (durch außerplanmäßige Reparaturen) des konsensmäßigen Zustandes einen Ersatz zuzusprechen. (T11) TE OGH 2019-05-27 1 Ob 66/19s Vgl auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.